Versicherungsschutz
Gut abgesichert ins Engagement
Bürgerschaftlich Engagierte verdienen nicht nur Anerkennung und Respekt, sie benötigen auch Sicherheit. Deshalb sorgt das Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich für Versicherungsschutz in den Bereichen Haftpflicht und Unfall. | Letzte Aktualisierung: 13.08.2024
Wer ein Ehrenamt übernimmt, denkt oft eher an die Unterstützung anderer als an die eigene Sicherheit. Dabei kann es hier genauso unverhofft zu Schäden kommen wie in anderen Alltagssituationen. Engagierte können sich bei Unfällen verletzen, andere Personen oder auch fremdes Eigentum schädigen.
Es besteht u.a. die Möglichkeit, dass privat abgeschlossene Versicherungsverträge in die ehrenamtliche Sphäre begleiten oder Engagierte in die für ihre Organisation bestehenden Versicherungen bereits einbezogen sind. Deshalb sind Ehrenamtliche gut beraten, sich über die bestehenden Versicherungslösungen zu informieren.
Wir bitten um Verständnis, dass landesseitig keine Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungen oder zur Auswahl von Produktanbietern oder Dienstleistern ausgesprochen werden können.
Absicherung von Ehrenamtlichen über Versicherungsverträge des Landes Nordrhein-Westfalen
Haftpflicht-Sammelversicherung
Viele ehrenamtlich und freiwillig Engagierte üben ihre Tätigkeit außerhalb von rechtlich selbstständigen Organisationen aus. Dies können beispielsweise Initiativen oder Selbsthilfegruppen ohne Vereinsstatus sein. Für diese Engagierten hat das Land eine Haftpflicht-Sammelversicherung abgeschlossen. Die Versicherung gilt auch für die ehrenamtliche Tätigkeit, die von Nordrhein-Westfalen ausgehend in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgeübt wird, z.B. bei Freizeit- oder Hilfsmaßnahmen. Der Versicherungsschutz besteht, auch wenn für das Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Wichtig: Nicht versichert ist die Organisation oder Gemeinschaft, für die das Ehrenamt erbracht wird und auch nicht Betreute oder Teilnehmende an Veranstaltungen, die selbst nicht ehrenamtlich tätig sind.
Unfall-Sammelversicherung
Die Landesversicherung schützt alle ehrenamtlich Tätigen in Nordrhein-Westfalen. Versichert ist auch die ehrenamtliche Tätigkeit, die von hier ausgehend in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgeübt wird. Der Schutz umfasst auch die direkten Wege von und zu den Einsätzen.
Wenn Engagierte gesetzlich unfallversichert sind und/oder über ihre Trägerorganisation privatwirtschaftlicher Unfall-Versicherungsschutz abgeschlossen wurde, besteht der Unfall-Versicherungsschutz des Landes nachrangig. Fällt die Leistung der Unfallversicherung eines Trägers geringer aus als die der Landesversicherung, wird der Unterschiedsbetrag ausgeglichen. Die Leistungen der Landesversicherung werden zusätzlich zu denen einer privaten Unfallversicherung eines Engagierten erbracht.
Fragen und Antworten zur Haftpflicht- und Unfall-Sammelversicherung
Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Es reicht im Schadensfall die Meldung des Ereignisses.
Die Kosten der Versicherungen bezahlt das Land. Ehrenamtliche müssen selbst keine Prämie entrichten.
Im Schadenfall ist zu prüfen, ob eine Leistung durch die eigene private Haftpflichtversicherung erlangt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Schadenfall zur Landesversicherung gemeldet werden.
Ja, die private Unfallversicherung leistet zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung und auch zur Unfallversicherung des Landes
Die Landesunfallversicherung sieht Leistungen für den Invaliditäts- oder Todesfall vor.
Bei Schäden an einem Kfz sind zwei Szenarien denkbar:
- Der Unfall wurde selbst verschuldet. Schäden an einem eigenen Kfz sind über eine eventuell bestehende private Kaskoversicherung abgedeckt (siehe auch Dienstreisefahrzeug-Versicherung). Schäden, die an einem anderen Auto oder Gegenstand entstehen oder einer anderen Person zugefügt werden, sind über die Haftpflichtversicherung des eigenen Kfz abzuwickeln.
- Der Unfall wurde vom Fahrenden eines anderen Kfz verschuldet. In diesem Fall sind Schäden über die Kfz-Haftpflichtversicherung des schadenverursachenden Pkw abzuwickeln.
Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherung
Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die von Vormundschaftsgerichten in Nordrhein-Westfalen bestellt sind, besteht für die persönliche gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuerin bzw. Betreuer/Pflegerin bzw. Pfleger Versicherungsschutz. Für sie hat das Land eine Sammel-Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Wichtig: Nicht versichert sind rechtlich selbständige Organisationen, ihre Mitglieder sowie die Personen, die von derartigen Organisationen mit der Wahrnehmung von Betreuungstätigkeiten beauftragt sind.
Private Versicherungsverträge
Für jeden Bürger und jede Bürgerin sollte privater Haftpflichtversicherungsschutz bestehen – und dies auch unabhängig von ehrenamtlichen Tätigkeiten. Schon kleine Unachtsamkeiten können sonst zu einer existenzgefährdenden Haftung führen. In einigen Fällen erstreckt sich die private Haftpflichtversicherung auch auf ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten.
Auch für sonstige freiwillige Tätigkeiten beispielsweise bei der Nachbarschaftshilfe wie „Gassi gehen“ mit dem Hund der Nachbarn kann ein Schutz über eine private Haftpflichtversicherung bestehen.
Unsere Tipps:
- Entscheidend ist stets der Einzelfall. Eine schriftliche Darlegung des Privat-Haftpflichtversicherers, ob und in welchem Umfang eine ehrenamtliche Tätigkeit mitversichert ist, ist zu empfehlen.
- Wer noch keine private Haftpflichtversicherung für sich und die eigene Familie abgeschlossen hat, sollte dies nachholen.
Eine private Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich während des vertraglich vereinbarten Geltungsbereiches (24 h, Haushalt, Freizeit, Sport …) ereignen.
Es ist dann zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz auf den Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit erstreckt.
Sofern – während der ehrenamtlichen Tätigkeit – noch weiterer Unfall-Versicherungsschutz (gesetzlich, freiwillig bei der Unfallkasse NRW, über das Land oder den Träger …) besteht, werden Leistungen aus privaten Unfallversicherungen nicht angerechnet und stehen demnach zusätzlich zur Verfügung.
Der Abschluss dieses speziellen Versicherungsschutzes ist auch als Privatvertrag möglich. Inhaltliche Erläuterungen zu dieser Versicherungssparte sind hier zusammengestellt.
Versicherungsschutz für zivilgesellschaftliche Organisationen
Im Folgenden können sich zivilgesellschaftliche Organisationen (wie Vereine, Stiftungen, gGmbHs...) über einen möglichen Versicherungsschutz informieren.
Diese Versicherungssparte wird allgemein als notwendig erachtet. Sie schützt gegen Schadenersatzansprüche, die geschädigte Personen direkt von der zivilgesellschaftlichen Organisation einfordern, insbesondere, wenn die Organisation aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen für Schäden haftet, die während der Organisationsaktivitäten verursacht werden. Dies betrifft Personen-, Sachschäden und Vermögensschäden. Der benötigte Versicherungsumfang ist individuell zu ermitteln: So benötigt ein kleiner, ehrenamtlich geführter Schachverein voraussichtlich einen anderen Schutzumfang, als ein hauptamtlich geführter Turnverein.
Gut zu wissen: Dachverbände und andere übergeordnete Institutionen haben für ihre Mitgliedseinrichtungen oftmals Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. So sind z.B. die Vereine im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. mit ihren Mitgliedern über ein Versicherungspaket abgesichert, das unter anderem auch eine Vereins-Haftpflichtversicherung umfasst.
Ein besonderes Thema: Haftpflicht-Versicherungsschutz für Veranstaltungen
Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen kann mit besonderen Schadensrisiken verbunden sein. Fehler beim Aufbau von Veranstaltungsausstattung, Festzelten, Tanzflächen o.ä. können Unfälle begünstigen.
Es ist ratsam vorab zu klären, ob über eine bestehende Vereins-/Betriebs-Haftpflichtversicherung die Veranstaltung abgedeckt ist oder eine kurzfristige Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden sollte.
Gut zu wissen: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden für Vereine für die Veranstaltungsorganisation erstellt, der Hilfestellung bietet. Der Leitfaden und weitere Informationen finden sich auf der Unterseite „Informationen zur Veranstaltungsorganisation“.
Bei finanziellen Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden darstellen oder daraus resultieren, handelt es sich um echte Vermögensschäden. Sie können bei der Organisation selbst oder gegenüber Dritten eintreten. Eine private Haftpflichtversicherung bzw. eine Vereins-/Betriebs-Haftpflichtversicherung deckt diese echten Vermögensschäden nicht umfassend ab.
Beispiele für mögliche Vermögensschäden:
- Der Vereinsvorstand vergisst, Fördermittel für den Verein fristgerecht zu beantragen.
- Die Buchhaltung des Vereins berechnet die Sozialversicherungsbeiträge falsch. Der Rentenversicherungsträger fordert eine mehrfach erhöhte Beitragsnachzahlung.
- Der Verein stellt fehlerhafte Spendenbescheinigungen aus. Die Spendenden können ihre Geldzuwendung nicht über die Einkommenssteuererklärung absetzen. In der Folge könnte der Verein mit Schadenersatzforderungen aufgrund der entgangenen Steuerminderung konfrontiert werden.
Diese Versicherung zielt darauf ab, das Vermögen der Organisation zu schützen. Sie ist darauf ausgelegt Vermögensschäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen von satzungsgemäßen Tätigkeiten gegenüber Dritten verursacht werden, abzudecken. Mitversichert werden sollten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation und ihrer Organe.
Unser Tipp:
- Dieser spezielle Versicherungsschutz erfordert eine individuelle Risikoanalyse und einen darauf abgestimmten Versicherungsschutz - eine fachkundige Empfehlung ist daher zu empfehlen.
Die D&O-Versicherung, auch Organ-Haftpflichtversicherung oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt, ist eine Form der Berufs-Haftpflichtversicherung. Sie wird dem Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugeordnet.
Die D&O-Versicherung soll in erster Linie das Privatvermögen der Organe schützen. Vermögensschäden, die das Organ, beispielsweise der Vorstand eines Vereins, fahrlässig im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht hat (aktives Tun oder Unterlassen einer schuldhaften Pflichtverletzung), können über diese Sparte versichert werden. Erleidet der Verein oder ein Dritter durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Organs einen Vermögensschaden, kann das Organ u.U. vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Beispiele für mögliche Anwendungsfälle:
- Mitglieder verlangen vom Vorstand Schadenersatz, weil dieser für den Verein langfristige Mietverträge zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen hat.
- Die Renovierung des Vereinshauses überschreitet wesentlich die von der Mitgliederversammlung genehmigten Kosten.
- Dem Verein wird die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil der Vorstand rechtliche Rahmenbedingungen nicht eingehalten hat, in der Folge entfallen Steuervorteile.
Unser Tipp:
- Sofern eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und eine D&O abgeschlossen werden sollen, sind die Vertragskonzepte aufeinander abzustimmen.
Mit der Größe der Organisation und der Anzahl an Angestellten wächst nicht nur die Aufgabenvielfalt und Verantwortung, sondern kann auch das potenzielle Risiko eines Rechtsstreits steigern. Zusätzlich können Eigentum von Immobilien und Vereinsfahrzeugen, sowie Verträge mit Dritten dieses Risiko erhöhen. Eine Rechtsschutzversicherung kann deshalb sinnvoll sein.
Gut zu wissen: Grundsätzlich sichert diese Versicherung nur die Kosten, jedoch nicht die Folgen eines Rechtsstreits ab. Ob der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist, muss jede Organisation/jede verantwortliche Person individuell abwägen.
Mitarbeitende, die ihren privateigenen Pkw im Auftrag des Dienstherrn für Dienstfahrten einsetzen – einfach fahrlässig einen Unfall verursachen und dabei auch ihr eigenes Fahrzeug beschädigen – haben einen Schadenersatzanspruch für den am eigenen Fahrzeug erlittenen Schaden gegen den Träger bzw. die Trägerin.
Zur Absicherung dieses Kostenrisikos sollte der Abschluss einer Dienstreisefahrzeug-Versicherung geprüft werden.
Versicherungsschutz sollte für die angeordneten Dienstfahrten mit dem privateigenen Pkw der Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen bestehen.
Die von Mitarbeitenden privat abgeschlossenen Kasko-Versicherungen sind nicht einzuschalten – insofern erfolgt dort auch keine Höherstufung!
Gut zu wissen: Große Trägerverbände / Dachorganisationen (Kirche, Sport etc.) haben oftmals Dienstreisefahrzeug-Sammelverträge für ihre Gliederungen und Mitgliedseinrichtungen abgeschlossen.
Dieser Versicherungsschutz besteht kraft Gesetz und schützt u.a. die Hauptamtlichen in Vereinen und Organisationen. Auch für Ehrenamtliche besteht i.d.R. Versicherungsschutz, wenn die vom Gesetz genannten Kriterien (freiwillig, unentgeltlich, gemeinwohlorientiert) im Tätigkeitsprofil erfüllt sind. Für Ehrenamtliche, die nicht gesetzlich unfallversichert sind, besteht u.U. die Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung bei der Unfallkasse NRW durch die Organisation, für die man tätig ist.
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist es insbesondere, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie Entschädigungsleistungen für Heilbehandlungen und Rehabilitation der Verletzten und Berufserkrankten zu erbringen.
Detaillierte Informationen zum Versicherungsschutz für Ehrenamtliche geben u.a. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie die Unfallkasse NRW.
Ob weiterer Versicherungsschutz, beispielsweise zur Absicherung von Sachwerten (Gebäude, Inventar, Elektronik …) sinnvoll ist, sollte jede Organisation / jede verantwortliche Person eingehend prüfen und dann entscheiden.
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