Noch mehr Rechtliches

Noch mehr Rechtliches

Neben Themen wie Datenschutz, Vereinsrecht oder Sonderurlaub und Freistellung im Ehrenamt, gibt es noch andere Bereiche, in denen diverse Gesetze den rechtlichen Rahmen des Engagements vorgeben. Auf diese Regelungen und Vorgaben sollten Engagierte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen. | Letzte Aktualisierung: 15.08.2024

Auf der folgenden Webseite haben wir vor diesem Hintergrund weitere Themen aufbereitet, die hinsichtlich des bürgerschaftlichen Engagements eine Rolle spielen und für Engagierte, Vereine, Initiativen, gemeinnützige Organisationen oder Verbände von Interesse sein könnten.

Die Webseite wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Viele Menschen engagieren sich in ihrem Ehrenamt als Fahrerinnen und Fahrer. Dabei befördern sie nicht nur Materialien und Co. von A nach B, sondern häufig auch Personen: Kindergarten- oder Schulkinder, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung sind oftmals auf ehrenamtliche Fahrdienste angewiesen.

Oftmals kommen im Rahmen der Fahrdienste Fragen auf: Müssen wir als  Organisation eine Fahrerlaubnis einsehen? Muss ich als ehrenamtliche Fahrerin bzw. Fahrer einen Personenbeförderungsschein vorweisen? Wird von mir als Fahrerin oder Fahrer eine Genehmigung verlangt?

Antworten auf diese sowie weitere Fragen bringt der folgende Beitrag.

Überprüfung der Fahrerlaubnis

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist eine Überprüfung der erforderlichen Fahrerlaubnis der Fahrerin bzw. des Fahrers seitens der Organisation notwendig bzw. jedenfalls ratsam.

Auch wenn die ehrenamtliche Fahrerin bzw. der ehrenamtliche Fahrer ein Fahrzeug benutzt, dessen Halter nicht die Organisation, sondern er oder sie selbst ist. Gleiches gilt für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestands der Fahrerlaubnis.

Daneben erscheint es sinnvoll, die ehrenamtliche Fahrerin bzw. den ehrenamtlichen Fahrer zu verpflichten, der Organisation eine etwaige Entziehung der Fahrerlaubnis mitzuteilen. Unterlässt die Organisation eine solche Prüfung bzw. kann sie eine solche nicht nachweisen, droht ihr eine zivilrechtliche Haftung für Schäden, die die Fahrerin bzw. der Fahrer im Rahmen eines ehrenamtlichen Fahrdienstes verursacht.

Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins

Inwiefern ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer einen Personenbeförderungsschein benötigen, ist in Deutschland davon abhängig, ob sie für die durchgeführten Beförderungen einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bedürfen. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt wiederum davon ab, ob und inwieweit für die Beförderung ein Entgelt anfällt.

Das Personenbeförderungsrecht findet gemäß § 1 Abs. 1 PBefG dann Anwendung, wenn eine Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt. Solange für die Beförderungen durch das ehrenamtliche Fahrpersonal kein bzw. nur ein Entgelt anfällt, das den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) genannten Betrag nicht übersteigt, ist nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Genehmigung und folglich auch kein Personenbeförderungsschein nötig.

Eine Entgeltlichkeit liegt auch bereits dann vor, wenn der Fahrdienst durch die Beförderungstätigkeit einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Das bedeutet: Erhält der ehrenamtliche Fahrdienst mehr als 30 Cent pro Kilometer oder ist ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil gegeben, so muss eine gültige Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie ein Personenbeförderungsschein nach § 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordung) nachgewiesen werden. Der Personenbeförderungsschein wird bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) beantragt. Dort gibt es auch weitere Informationen zum Thema.

Unser Tipp: Sollten Zweifel bestehen, ob eine Genehmigung der Beförderungen und somit ein Personenbeförderungsschein nachgewiesen werden muss, empfehlen wir eine Nachfrage bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde.

Versicherungsschutz bei der ehrenamtlichen Beförderung von Personen

Auch der Versicherungsschutz kann bei der Ausübung eines Ehrenamts eine große Rolle spielen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

 

Für einige ehrenamtliche Tätigkeiten ist das Vorlegen eines Führungszeugnisses verpflichtend. Bei dem Führungszeugnis handelt es sich um eine gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach dem Zweck. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen dem einfachen Führungszeugnis (umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“), dem erweiterten Führungszeugnis, dem behördlichen Führungszeugnis und dem europäischen Führungszeugnis. Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Interessierte auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.

In Deutschland kann das Führungszeugnis sowohl vor Ort als auch online beantragt werden.

Für die Ausstellung des Führungszeugnisses vor Ort sind die Kommunen zuständig. Anlaufstellen sind die Meldebehörden in den Gemeinden und Städten – oftmals bekannt als Bürgerämter der Bürgerbüros.

Online ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz für die Ausstellung eines Führungszeugnisses zuständig. Hier geht‘s zur Antragstellung.

 

 

Grundsätzlich gibt es in Deutschland kein Mindestalter, um sich ehrenamtlich zu engagieren. Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen müssen lediglich die einschlägigen Jugendschutzvorschriften eingehalten werden. Eine kurze Übersicht der Vorschriften zeigen wir an dieser Stelle auf.

Allgemeine Jugendschutzvorschriften

Die Vorschriften ergeben sich unter anderem aus dem Jugendschutzgesetz (kurz: JuSchG), das den Rahmen für das ehrenamtliche Engagement von Kindern und Jugendlichen vorgibt.

Folgende Vorschriften sind vor diesem Hintergrund gemäß des Kinder- und Jugendschutzes bei ehrenamtlichen Tätigkeiten von Kindern und Jugendlichen einzuhalten:

  • Ausreichende Aufsichtspflicht gemäß § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Verkehrssicherungspflicht
  • Einverständniserklärung einer personensorgeberechtigten Person bzw. erziehungsbeauftragten Person
  • Ausschluss von Veranstaltungen oder Orten mit jugendgefährdendem Charakter gemäß § 7 und § 8 JuSchG
  • Regeln des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit gemäß JuSchG, Abschnitt 2, §§ 4-10
  • Keine Überforderung gemäß den Schutzgrundsätzen des JuSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und sein Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) soll Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz entsprechend ihrem Entwicklungsstand schützen und ihnen ausreichende Freizeit und Ruhezeiten zur Erholung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen.

Sobald eine von Minderjährigen ausgeübte Tätigkeit nicht mehr über einen ehrenamtlichen Charakter verfügt und keine klare Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis ersichtlich ist, gilt neben dem Jugendschutzgesetz auch das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) kann auch zur Anwendung kommen, wenn Vereine oder Verbände Tätigkeiten eines bestimmten Ehrenamts, die von Minderjährigen ausgeführt werden, entsprechend einordnen. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn eine starke Weisungsgebundenheit vorliegt. In solchen Fällen findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

Je nach Einzelfall können ehrenamtliche Tätigkeiten von Minderjährigen in geringfügigem Umfang vom Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ausgenommen sein.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Arbeitsschutzes zwischen Kindern und Jugendlichen. Laut § 2 JArbSchG wird von einem Kind gesprochen, sofern die Person noch nicht 15 Jahre alt ist. Wer zwischen 15 und einschließlich 17 Jahre alt ist, ist dem Gesetz nach eine Jugendliche oder ein Jugendlicher. Außerdem gelten für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, laut Gesetz die für Kinder geltenden Vorschriften.

Die Beschäftigung von Kindern ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im Allgemeinen verboten. Eine Ausnahme bildet gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG i.V.m. der Kinderarbeitsschutzverordnung die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren, sofern eine schriftliche Einwilligung eines bzw. einer Personensorgeberechtigten vorliegt und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Laut § 5 Abs. 3 JArbSchG ist eine Beschäftigung für Kinder über 13 Jahre geeignet, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder und ihren Schulbesuch nicht nachteilig beeinfluss. Gemäß § 5 JArbSchG darf die Tätigkeit der Kinder maximal zwei Stunden andauern und muss zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden.

Weitere Informationen

Sollten Unsicherheiten bestehen, inwieweit die ehrenamtliche Tätigkeit oder der vorgesehene Einsatz in den Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes fällt, können die für den Jugendarbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierungen um Rat gefragt werden:

Darüber hinaus kann auch die Kontaktaufnahme zur Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendschutz NRW hilfreich sein. Weitere Informationen liefert diese Website.

Übrigens: Pauschale Aufwandsentschädigungen wie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen nehmen keinen Einfluss auf den Status der ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie werden nicht mit Vergütungen oder Einkommen aus Arbeitsverhältnissen gleichgestellt. Wer zum Beispiel eine Übungsleiterpauschale erhält, geht immer noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach.