Transparenzregister

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Transparenzregister

Automatische Eintragung von gemeinnützigen Vereinen und Gebührenbefreiung

Wie die Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister abläuft und wie eine Befreiung von den Registergebühren erfolgt, fassen wir hier zusammen. | Letzte Aktualisierung: 18.04.2026

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister soll dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Es wird derzeit von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Zu diesem Zweck werden im Transparenzregister die „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen und andere Vereinigungen eingetragen. 

Auch juristische Personen des Privatrechts, wie eingetragene Vereine sowie Stiftungen sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ elektronisch an das Transparenzregister zu melden und die Angaben stets aktuell zu halten. 

Als „wirtschaftlich Berechtigte“ werden dabei natürliche Personen definiert, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (siehe: § 3 Geldwäschegesetz). Bei eingetragenen Vereinen sind dies in der Regel die vertretungsberechtigten Vorstände.

Wie funktioniert eine Eintragung für Vereine?

Für eingetragene Vereine werden die Daten automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen, sodass in der Regel keine eigene Meldung erforderlich ist. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben im Vereinsregister vollständig sind. 

Außerdem gibt es Ausnahmen: Hat mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beispielsweise (auch) einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder besitzt (auch) eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, muss eine Eintragung in das Transparenzregister selbstständig durch den Verein vorgenommen werden.

Eine Eintragung von rechtsfähigen Stiftungen ist ebenfalls zwingend. Eine ausschließliche Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist derzeit noch nicht ausreichend.

Wie können gemeinnützige Organisationen prüfen, ob sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind?

Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und ist öffentlich einsehbar. Interessierte können selbst nachschauen unter: https://zer.bzst.de/.

Kommen Kosten auf den Verein zu?

Für die Führung des Registers wird zwar eine Gebühr erhoben, aber es ist eine Gebührenbefreiung beispielsweise für gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen, gesetzlich vorgesehen. 

Automatische Befreiung von der Jahresgebühr für das Transparenzregister

Seit dem Jahr 2024 werden alle Rechtseinheiten, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, automatisch von der Jahresgebühr für das Transparenzregister befreit

Dafür muss kein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Es gibt hierüber auch keinen gesonderten Bewilligungsbescheid. 

Im Zuwendungsempfängerregister sind die Körperschaften geführt, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten. 

Voraussetzungen für die Befreiung:

  • Der Verein muss im jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sein. Dabei stellt das zuständige Finanzamt fest, ob die Organisation gemeinnützige Zwecke verfolgt, und übermittelt diese Information an das Zuwendungsempfängerregister.
  • Der Verein muss steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 bis 54 der Abgabenverordnung (AO) verfolgen.

Sollte ein Verein nicht im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sein, aber dennoch steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden.

Wichtig zu wissen: Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.

Ihr habt weitere Fragen?

Ansprechpartnerin zu Themen rund um das Transparenzregister ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dort sind auch Kontaktmöglichkeiten aufgeführt.

Gut zu wissen: Für Vereine werden regelmäßig von der Bundesanzeiger Verlag GmbH kostenfreie Online-Seminare zum Transparenzregister angeboten. 

Viele weitere Informationen finden Interessierte auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Zum Schluss ein Tipp: Wir empfehlen eine Prüfung, ob Schreiben, wie beispielsweise Gebührenbescheide, auch tatsächlich von der Bundesanzeiger Verlag GmbH stammen. Regelmäßig wird vor unlauteren Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger gewarnt.