Informationen zum Vereinsrecht

Vereinsrecht, Tafel, Paragraphensympbole

Informationen zum Vereinsrecht

In Nordrhein-Westfalen engagieren sich knapp 6 Millionen Menschen in unterschiedlichen Lebensbereichen, die ihnen wichtig sind. Ein Großteil von ihnen ist in Vereinen organisiert, somit spielt das Vereinsrecht und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten für Engagierte, Mitglieder, Vorstände und Co. für das bürgerschaftliche Engagement eine wesentliche Rolle. In diesem Überblick sollen die wichtigsten Aspekte des Vereinsrechts beleuchtet, Begrifflichkeiten erklärt und auf weiterführende Informationsquellen verwiesen werden. | Letzte Aktualisierung: 14.07.2023

Der Verein

Die rechtliche Grundlage für das Vereinsrecht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21-79a BGB. Aus den dortigen Vorschriften geht hervor, dass zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen (= Idealvereinen) unterschieden werden muss. Die wirtschaftlichen Vereine sollen an dieser Stelle ausgeklammert werden, da sie für das bürgerschaftliche Engagement eine untergeordnete Rolle spielen.

Wichtiger Hinweis: Alle Vorschriften des BGB können auch online unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ eingesehen und nachgelesen werden. 

Der sogenannte Idealverein weist immer folgende Merkmale auf:

  • Er ist ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.

  • Er verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.

  • Er führt einen Vereinsnamen.

  • Er hat einen Sitz (in Deutschland).

  • Er hat einen Vorstand.

  • Er hat eine Satzung.

Als ideelle Zwecke gelten z.B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke.

Gut zu wissen: Wenn der Hauptzweck eines Vereins kein wirtschaftlicher ist, kann sich der Verein neben seinem ideellen Hauptzweck auch wirtschaftlich betätigen, sofern die Einkünfte den ideellen Zielen des Vereins zugutekommen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Nebenzweckprivileg. Ein Beispiel ist die Bewirtschaftung einer Vereinsgaststätte, die dem Zweck der Förderung des Sports dienen kann. Hier geht es zu weiteren Infos zum Nebenzweckprivileg im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 10.

Unter den Idealvereinen kann zwischen nicht eingetragenen Vereinen und eingetragenen Vereinen unterschieden werden.

Der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein zeichnet sich dadurch aus, dass keine Eintragung in das Vereinsregister (Informationen zur Eintragung ins Vereinsregister finden sich hier) vorgenommen wurde. Es handelt sich also um einen Zusammenschluss von Mitgliedern, der keine volle Rechtsfähigkeit besitzt. Dennoch ähnelt er in vielerlei Hinsicht dem eingetragenen Verein, er kann Träger von Rechten und Pflichten sein und klagen oder auch verklagt werden, er besitzt eine Satzung und einen Vorstand. In der Praxis ergeben sich für den nicht eingetragenen Verein sowohl Vor- als auch Nachteile. Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins ist mit nur zwei notwendigen Gründungsmitgliedern leichter und kann vor allem bei der Verfolgung kurzfristiger Ziele sinnvoller sein. Zudem fallen die Registerpflichten, wie die Anmeldung von Satzungsänderungen oder Änderungen des Vorstands weg. Einen Nachteil können die rechtlichen Unterschiede in Haftungsfragen darstellen. Zwar haften die Mitglieder weder beim eingetragenen noch beim nicht eingetragenen Verein persönlich für die Verbindlichkeiten des Idealvereins. Beim nicht eingetragenen Verein haften die für den Verein handelnden Personen aber neben dem Verein auch persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden (§ 54 Satz 2 BGB). Darüber hinaus können sich auch einige Probleme in der Praxis ergeben. So ist der Nachweis über das Bestehen eines nicht eingetragenen Vereins schwieriger und kann Vorgänge, wie beispielsweise die Eröffnung eines Vereinskontos, erschweren. Die Erlangung der Gemeinnützigkeit ist allerdings, unabhängig von der Rechtsform, sowohl für eingetragene als auch für nicht eingetragene Vereine möglich (nähere Infos siehe Abschnitt zur Gemeinnützigkeit).

Wichtiger Hinweis: Weitere Informationen zum nicht eingetragenen Verein lassen sich u.a. dem Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 13 entnehmen.

Der eingetragene Verein (e.V.)

Der eingetragene Verein weist, neben den oben beschriebenen allgemeingültigen Merkmalen für Idealvereine, eine Eintragung ins Vereinsregister auf (alle Informationen zur Eintragung ins Vereinsregister finden sich hier). Für die Gründung eines solchen Vereins sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Der e.V. ist eine juristische Person. Dadurch entstehen für den Verein unter anderem haftungsrelevante Vorteile (weitere Informationen zu Haftungsfragen können dem Abschnitt »Haftung im eingetragenen Verein« entnommen werden). Durch die Eintragung ins Vereinsregister bieten sich für Vereine zudem weitreichende strukturelle Vorteile bei der Vereinsarbeit. So ist oftmals nur eingetragenen Vereinen vorbehalten, sich als juristische Personen für bestimmte Förderprogramme zu bewerben. Als eingetragener Verein ergeben sich allerdings auch weiterreichende Pflichten. So müssen unter anderem Änderungen in der Satzung oder im Vorstandsgefüge dem zuständigen Amtsgericht gemeldet werden und können finanzielle Aufwendungen mit sich bringen (nähere Infos zu den Kosten zeigt der Leitfaden zum Vereinsrecht ab Seite 24). In der Satzung des eingetragenen Vereins (e.V.) wird jedoch deutlich ersichtlich, worin die Ziele des Vereins bestehen, wer ihn leitet, wo Ansprechpersonen zu finden sind und welche internen Regelungen gelten, da die Satzung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt sein muss. Ergänzend zur Satzung können interne Regelungen auch in Ordnungen (z.B. Geschäfts-, Beitrags- und Jugendordnung) festgehalten werden.

Wichtiger Hinweis: Weitere Informationen zu den Unterschieden, Gemeinsamkeiten und rechtlichen Bedingungen des eingetragenen und nicht eingetragenen Vereins finden Interessierte u.a. im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 13.

Die BGB-Gesellschaft:
Viele Menschen engagieren sich in informellen Zusammenschlüssen für eine bestimmte Sache. In solchen Initiativen gibt es weder eine Satzung noch einen Vorstand. Die Personen verbindet allein der gemeinsame Zweck. Solche Zusammenkünfte werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz BGB-Gesellschaft) bezeichnet. Trotz vermeintlich geringerem bürokratischem Aufwand birgt die BGB-Gesellschaft das Risiko, dass alle Mitglieder jeweils unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten haften. Die BGB-Gesellschaft ist in der Regel also nicht für längerfristige Tätigkeiten geeignet.

Ein wesentlicher Grund, einen Verein in das Vereinsregister einzutragen, ist es, die Haftung der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen zu beschränken. Da der eingetragene Verein als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten als juristische Person durch natürliche Personen handelt, können haftungsrelevante Vorteile für die einzelnen Mitglieder entstehen. Für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins geschlossen werden, haftet beispielsweise nur der Verein, nicht derjenige, der das Rechtsgeschäft für den Verein abgeschlossen hat.
Dennoch können einzelne Mitglieder des Vereins, wie beispielsweise der für den Verein handelnde Vorstand, unter Umständen persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Beispielsweise, wenn nicht genügend Vermögen zurückgelegt wurde, um Steuerschulden zu begleichen und dadurch ein Schaden für den Verein oder Dritte entsteht.
Sind die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten lediglich eine Vergütung (in Form einer Ehrenamtspauschale), die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zudem besteht die Möglichkeit in der Vereinssatzung die Haftung gegenüber dem Verein wegen »grober Fahrlässigkeit« nach derzeitiger Rechtsprechung auszuschließen, sodass Vorstände lediglich bei vorsätzlichem Handeln haftbar gemacht werden können. Dagegen kann gegenüber Vereinsmitgliedern auch die gesetzliche Haftungsbeschränkung durch die Vereinssatzung ausgeschlossen werden, sodass der Vorstand gegenüber seinen Vereinsmitgliedern auch für einfache Fahrlässigkeit haften muss.

Wichtiger Hinweis: Der Verein kann die Haftung für seine Organe (insbesondere des Vorstands in der Ausübung der Vereinsgeschäfte) gegenüber Dritten durch die Vereinssatzung nicht einschränken.
Ebenso kann eine Begrenzung der Haftungsrisiken der Vereinsvorstände auch durch die sogenannte »Entlastung« der Vorstandsmitglieder, also den Verzicht auf möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung, bewirkt werden. Dazu müssen entsprechende Regelungen in der Vereinssatzung aufgenommen werden. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedoch auch ohne entsprechende Regelungen in der Satzung kann die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder, beispielsweise am Ende der Amtszeit oder am Ende eines Geschäftsjahres, entlasten.

Wichtiger Hinweis: Tiefergehende Informationen zu Haftungsfragen des Vorstands im eingetragenen Verein werden im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 39 aufgeführt.

Unser Tipp: Auf dieser Unterseite im Portal informieren wir zu den Möglichkeiten des Versicherungsschutzes im Haftungsfall.

Die Gemeinnützigkeit wird in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine können sich ihre Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkennen lassen. Als gemeinnützig gilt ein Verein dann, wenn er ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der gemeinnützige Zweck muss eindeutig in der Satzung verankert sein. Ein Beispiel für einen gemeinnützigen Zweck ist die Förderung des Denkmalschutzes oder Naturschutzes (eine Liste der entsprechenden Zwecke finden Interessierte im Kapitel »Gemeinnützigkeit« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 10). Als anerkannter gemeinnütziger Verein ergeben sich für den Verein unter anderem steuerliche Vorteile, wie eine mögliche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung (bei der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer). Zudem ist der Verein berechtigt, Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) auszustellen und diese steuerlich geltend zu machen. Darüber hinaus darf ein gemeinnütziger Verein steuerfreie Aufwandsentschädigungen an Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Ehrenamtspauschalen an im Verein ehrenamtlich Tätige auszahlen und kann staatliche Förderprogramme einfacher nutzen. Ein Nachteil ist die eingeschränkte Mittelverwendung, die zeitnah erfolgen muss. Zudem sind mit der Erlangung der Gemeinnützigkeit u.a. auch erweiterte Buchführungspflichten verbunden.

Wichtiger Hinweis:  Weitere Informationen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beleuchten der Bereich »steuerliche Hinweise» sowie das Kapitel »Gemeinnützigkeit« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 10. Zusätzlich bietet das folgende Erklärvideo einen guten Einstieg ins Thema Vereine & Steuern.

Wichtiger Hinweis: Weitere Informationen zur Regelung von Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen gibt das Kapitel »Sonderregelungen für Übungsleiter und vergleichbare Personen als Arbeitnehmer« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 72.

Gut zu wissen: Das zuständige Finanzamt, bei dem Vereine die Gemeinnützigkeit beantragen können, findet sich hier.

Die Gründung eines Vereins läuft in bestimmten Schritten ab. Zunächst müssen die Gründungsmitglieder eine Satzung anfertigen (Schritt 1). Wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit angestrebt, muss der Satzungsentwurf vorab mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden (Schritt 2). Ist die Satzung final formuliert, muss diese zur abschließenden Gründung in einer Gründerversammlung verabschiedet und die Vorstände des Vereins müssen bestellt werden (Schritt 3). Während der Versammlung ist ein Gründungsprotokoll anzufertigen, das die wichtigsten Ergebnisse, insbesondere die Vereinbarung der Satzung und die Bestellung des Vorstands, festhält. Es dient als Grundlage zur Anmeldung des Vereins (Schritt 4). Im Anschluss ist eine notariell beglaubigte Anmeldung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen (Schritt 5). Mit der Eintragung in das Register entsteht der Verein (Schritt 6).

Wichtiger Hinweis: Den detaillierten, schrittweisen Prozess einer Vereinsgründung inklusive einzureichender Unterlagen sind in der Infobroschüre »Der Verein« des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nachlesbar oder dem Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 13 zu entnehmen.

Wichtiger Hinweis: Die genaue Vorgehensweise und die Voraussetzungen zur Eintragung ins Vereinsregister finden Interessierte hier. Ein Muster einer Vereinsanmeldung steht hier zum Download zur Verfügung.

Gut zu wissen: Einen praxisnahen Einstieg in das Thema Vereinsgründung bietet darüber hinaus folgender Videobeitrag.
Steuerliche Hinweise und Informationen zur Vereinsgründung liefert ein Erklärvideo und das Merkblatt für Vereinsgründer, bereitgestellt durch die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.  

Im Folgenden wird auf die wichtigsten Merkmale und Organe eines Vereins kurz eingegangen.

Essentiell für die Gründung und das Bestehen eines Vereins ist die Festlegung einer Satzung. Die Satzung kann als die Verfassung eines Vereins bezeichnet werden und wird von den Gründungsmitgliedern formuliert. Jeder Verein muss eine Vereinsatzung bestimmen.
Zur Eintragung ins Vereinsregister müssen nach §§ 57, 60 BGB mindestens folgende Punkte in der Satzung enthalten sein:

  • der Vereinszweck,
  • der Name des Vereins (zwingend: Unterscheidung von anderen eingetragenen Vereinen),
  • der Sitz des Vereins in Deutschland,
  • der bestehende Wille zur Eintragung ins Vereinsregister.

Zusätzlich sollten für einen funktionsfähigen Verein nach §§ 58, 60 BGB die folgenden Bestimmungen ebenfalls aufgenommen werden:

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • über etwaige von den Mitgliedern zu leistende Beiträge,
  • über die Bildung des Vorstands, um eindeutig festzulegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt,
  • über die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse.

Neben den genannten Punkten sind zudem die Vertretungsregelungen des Vorstandes sowie gegebenenfalls Regelungen über weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder oder über zusätzliche Organe, wie etwa Beiräte oder einen Kassenwart bzw. eine Kassenwartin, aufzunehmen. Damit nicht für jede kleinere Änderung, wie beispielsweise die Anpassung der Mitgliedsbeiträge, eine Satzungsänderung beim Amtsgericht angemeldet werden muss, ist es sinnvoll, sich über die wichtigsten Inhalte und sinnvolle Formulierungen in einer Satzung zu informieren. Erklärungen zu Satzungsinhalten sowie eine Mustersatzung bieten eine gute Orientierung zur Formulierung einer eigenen Vereinssatzung. Trotz Mustersatzung und Hinweisen sollte bei der Aufstellung der Satzung genau überlegt werden, welche Vorschriften zu dem Verein, dem Vereinszweck und dem Vereinsleben passen. Denn jeder Verein ist individuell.

Wichtiger Hinweis: Eine Mustersatzung stellt das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bereit.

Gut zu wissen: Weitere Informationen zu den Muss-, Soll-, und Kann-Inhalten einer Vereinssatzung gibt es im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 16 sowie in der Infobroschüre »Der Verein« des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ab Seite 5.

Die Regelungen der Mitgliederversammlung sind in § 32 BGB enthalten. Im laufenden Betrieb bildet die Mitgliederversammlung das wichtigste Organ eines Vereins. Durch sie werden alle wichtigen Entscheidungen demokratisch getroffen. Vereinsmitglieder haben so die Möglichkeit, aktiv die Vorgehensweise im Verein mitzugestalten. Zu den Kernaufgaben einer Mitgliederversammlung gehören die Bestellung und Kontrolle der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands, Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins. Ein praxisnahes Beispiel für eine Abstimmung im Zuge einer Mitgliederversammlung ist die Anpassung von Vereinsmitgliedsbeiträgen. Zu den üblichen Vorgängen einer abzuhaltenden Mitgliederversammlung zählen die Einberufung (1), die eigentliche Durchführung (2) und die Beschlussfassung (3) der Mitgliederversammlung. Die Bedingungen einer Mitgliederversammlung, beispielsweise wer für die Einberufung zuständig ist und wie oft eine Mitgliederversammlung im Jahr stattfindet oder nach welchen Mehrheiten bestimmte Entscheidungen getroffen werden, sind in der Satzung zu bestimmen. Die Form der Mitgliederversammlung (in Präsenz, hybrid oder rein virtuell) kann, muss aber in Zukunft nicht mehr in der Satzung festgelegt werden. § 40 BGB ermöglicht es Vereinen zudem, von festgelegten gesetzlichen Regelungen der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abzuweichen und anderen Vereinsorganen bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen. Den gesamten Ablauf einer Mitgliederversammlung lassen sich im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 27 nachlesen.

Wichtiger Hinweis: Ein Muster einer Einladung zur Mitgliederversammlung stellt das Bundesministerium der Justiz bereit.

Gut zu wissen: Die Mitgliederversammlung kann in hybrider oder rein virtueller Form stattfinden, ohne dass dafür eine Satzungsänderung nötig ist.

Für die Durchführung in rein virtueller Form ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig (§ 32 Absatz 2 Satz 2 BGB). Hybride Versammlungen können auch ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung einberufen werden (§ 32 Absatz 2 Satz 1 BGB)

Wenn zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung einberufen wird, dann muss schon bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 32 Absatz 2 Satz 3 BGB). 

Die digitale Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist jeweils mit vollem Stimmrecht z.B. per Videokonferenz, Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail möglich. Die Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, anzuwenden (§ 28 BGB).

Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das zweite verpflichtende Organ eines Vereins
(§ 26 BGB). Er besteht aus mindestens einer Person, wird in der Regel aber durch mehrere Personen gebildet. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht werden nach § 64 BGB ins Vereinsregister eingetragen. Die Aufgaben des Vorstands umfassen die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB), also die Tätigkeiten zur Förderung des Vereinszwecks, sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Zu den weiteren Aufgaben zählen die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister sowie die Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen. Durch die Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt, werden die Vorstände »bestellt« bzw. gewählt. Für die gewählten Vorstände spielen haftungsrelevante Fragen eine wichtige Rolle. Weitere Informationen zur Haftung können im Abschnitt »Haftung in eingetragenen Vereinen« oder im Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz ab Seite 39 nachgelesen werden. Die Infobroschüre »Der Verein« des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bietet darüber hinaus ab Seite 9 weitere Hinweise unter anderem zur Zusammensetzung des Vorstands.

 

Weitergehende Informationsquellen

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt bietet die Aufzeichnungen von Online-Veranstaltungen zu unterschiedlichen Themenbereichen des Vereinsrechts zum nachträglichen Anschauen auf ihrer Webseite an. In den praxisorientierten Vorträgen werden unter anderem Themen wie Vereinsgründung, Grundlagen des Vereinsrechts oder die Gemeinnützigkeit in Vereinen adressiert. Auch speziellere Themen, wie die Regelungen bei digitalen Mitgliederversammlungen sowie zu den Rechten und Pflichten von Schriftführenden, Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern und Kassenprüfenden werden in Online-Vorträgen bereitgestellt. Zudem lohnt sich ein regelmäßiger Blick in das Veranstaltungsangebot der Stiftung, da immer wieder Online-Seminare zu Themen des Vereinsrechts angeboten werden.
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen bietet eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Themenbereiche des Vereinsrechts auf seiner Wissensmanagement-Seite »VIBSS« (Vereins-, Informations-, Beratungs- und Schulungs-System) an. Auch wenn sich die Praxisbeispiele überwiegend auf Sportvereine beziehen, lassen sich die Informationen zum Vereinsrecht grundsätzlich auf die allgemeine Vereinslandschaft übertragen. Kurz und knapp werden zudem wichtige Rechtsfragen für Vereinsführungskräfte wie »Was bedeutet es, wenn der Vorstand von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird?« oder »Wie kann der in der Satzung festgelegte Vereinszweck verändert werden?« beantwortet. Hier geht es zu den Informationen