Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement«

»2.000 x 1.000 Euro für das Engagement«

Die Landesregierung startete im Jahr 2021 mit ersten Maßnahmen zur Umsetzung der Engagementstrategie. Hierzu gehört auch das Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement«. Unter dem diesjährigen Förderthema „Engagiert in die Zukunft – junges Engagement fördern und neue Projekte gestalten“ werden Projekte gefördert, die von jungen Engagierten selbst durchgeführt werden oder junges Engagement stärken. Eine Antragstellung für die Förderperiode 2025 ist vom 5. Mai bis zum 1. November 2025 möglich. | Letzte Aktualisierung: 22.04.2025 

Hinweise zum Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement« für Engagierte, Vereine, zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen

Mehr als sechs Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen engagieren sich ehrenamtlich und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Landesregierung hat das Ziel, diese Menschen mit ihren Organisationen und Initiativen zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für ihr Engagement zu verbessern. Das Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement« ist ein Ergebnis der Engagementstrategie für das Land Nordrhein-Westfalen. Seit 2021 werden jährlich 2.000 Vorhaben zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu einem jährlich wechselnden Schwerpunktthema mit je 1.000 Euro gefördert. 

Informationen zur Antragsstellung und zum Ablauf des Förderverfahrens

Gefördert werden Maßnahmen, die sich am jährlichen Schwerpunktthema orientieren und sich durch bürgerschaftliches Engagement auszeichnen.  

In diesem Jahr werden Projekte zum Thema "Engagiert in die Zukunft - junges Engagement fördern und neue Projekte gestalten" gefördert. Förderfähige Maßnahmen können Projekte sein, die von jungen Engagierten selbst geplant und durchgeführt werden.  

Dazu gehören etwa Projekte im Rahmen von bereits bestehendem Engagement, aber auch Vorhaben von jungen Menschen, die bislang nicht oder nicht regelmäßig engagiert sind. Denkbar wäre zum Beispiel die Einrichtung eines neuen Angebots im Sportverein oder die Gründung einer Initiative zur Neugestaltung des Gruppenraums im Jugendtreff. 

Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung des jungen Engagements, wie z.B. Qualifizierungsangebote, die sich direkt an den eigenen Nachwuchs im Verein richten oder auch Maßnahmen zur Begeisterung und Gewinnung junger Menschen für das Ehrenamt. 

Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z.B. Vereine, zivilgesellschaftliche Organisationen oder Initiativen) in Nordrhein-Westfalen können einen Antrag stellen. Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt dafür, nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel, die zwei Millionen Euro Fördermittel an die 54 Kreise, kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen, die als Bewilligungsbehörden die Bearbeitung der Förderanträge übernehmen. Ein Zugang zu den Fördermitteln ist für euren Verein bzw. eure Initiative nur so lange möglich, bis die Fördermittel der für euch zuständigen Bewilligungsbehörde erschöpft sind.  Die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden ergibt sich aus dem Durchführungsort der Maßnahme oder aus dem Sitz eures Vereins bzw. dem Standort eurer Initiative.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Förderportal förderung.NRW. Eine analoge Antragstellung ist nicht möglich. 

In dem Antrag müsst ihr eure geplante Maßnahme und den Bezug zum jährlichen Schwerpunktthema kurz beschreiben und eine Aufstellung der voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben erstellen. 

Die Antragsfrist endet am 1. November 2025. Eine Antragstellung nach dem 1. November 2025 ist nicht möglich. Die Bewilligung der förderfähigen Anträge erfolgt nach Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde. Sobald die Fördermittel einer kreisfreien Stadt bzw. eines Kreises erschöpft sind, wird die Möglichkeit zur Antragsstellung bei dieser Bewilligungsbehörde geschlossen.  

Förderfähig sind z.B. Ausgaben für Verbrauchsgüter (Getränke usw.), Ausgaben für die Bewerbung der geplanten Aktion (z.B. Plakate oder Flyer), Mietkosten für extra für die Maßnahme angemietete Räumlichkeiten oder Material für den Veranstaltungstag sowie Honorarkosten (z.B. für einen Vortrag oder Workshop). Die aufzuführenden Ausgaben müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen und wichtig für deren erfolgreiche Durchführung sein.  
Allgemeine Verwaltungsausgaben können nicht gefördert werden. Darunter sind diejenigen Ausgaben zu verstehen, die auch ohne das Projekt anfallen würden. Dazu zählen z.B. Büromiete, Ausgaben für einen Internetvertrag, Kontoführungsgebühren u.a., die nicht unmittelbar durch das Projekt verursacht werden und auch ohne das Projekt entstehen. (sog. »eh-da-Kosten«).  
Ob euer Antrag und die aufgeführten Ausgaben als förderfähig eingestuft werden, entscheidet die für euren Antrag zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.  

Jedes geförderte Projekt erhält unabhängig von den Gesamtkosten des Projekts einen Festbetrag von 1.000 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss.  
Die Fördermittel müssen nicht gesondert angefordert werden. Sie werden in einem Betrag mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, jedoch spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums, ausgezahlt. Konkrete Informationen dazu enthält der Zuwendungsbescheid, der bei Bewilligung der Maßnahme ausgestellt wird.

Es sind keine eigenen finanziellen Mittel zur Durchführung des Projekts erforderlich. 

Der Durchführungszeitraum der diesjährigen Förderperiode endet am 31. Dezember 2025. Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. 

Eine nachträgliche Förderung bereits durchgeführter Projekte ist nicht möglich. Auch darf mit der Maßnahme nicht vor der Bewilligung begonnen werden. Ausgaben, die vor der Bewilligung getätigt oder rechtlich begründet wurden, können nicht gefördert werden. Vor der Bewilligung dürfen daher keine Verträge für das Projekt geschlossen werden; dies betrifft alle Leistungs- und Lieferungsverträge, wie beispielsweise Käufe, Bestellungen oder auch Mietverträge. 

Ja, ein Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben ist der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar 2026 als vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen. Das Einreichen des Verwendungsnachweises erfolgt, wie die Antragsstellung, über ein Online-Formular im Förderportal förderung.NRW 

Für die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge sind die Kreise, kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen sowie die Städteregion Aachen als Bewilligungsbehörden zuständig. Bei konkreten Fragen zu eurer Projektidee oder der Umsetzung der von euch geplanten Maßnahme, wendet euch bitte direkt an die für euer Projekt zuständige Bewilligungsbehörde. Die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden richtet sich nach dem Ort, an dem die geplante Maßnahme durchgeführt werden soll.