Steuerrechtliche Hinweise

Euroscheine und Münzen neben grauer Geldkassette

Steuerrechtliche Hinweise

Die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung von Vereinen und anderen gemeinnützigen Organisationen ist im Engagement-Alltag immer wieder von praktischer Relevanz. Welche Anforderungen sind an die Gemeinnützigkeit geknüpft? Was gilt es bei der Verwaltung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zu beachten? Und wie verhält es sich mit Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale? An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen und weiterführende Hinweise zur steuerlichen Förderung des Engagements zusammengestellt und erläutert. | Letzte Aktualisierung: 24.01.2024

Gesellschaftliches Engagement wird vom Staat steuerlich gefördert, wenn dieses in gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel in Vereinen, Stiftungen oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Kommunen, städtischen Einrichtungen) ausgeübt wird. 

Einnahmen aus solchen Tätigkeiten können daher bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein (s.u. Ausführungen zum Übungsleiterfreibetrag und zur Ehrenamtspauschale). 

Die Broschüre »Vereine & Steuern« des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen enthält dazu zahlreiche, aktuelle Hinweise. Die Broschüre ist kostenlos als Download unter: www.land.nrw/broschuerenservice verfügbar.

Als Arbeitshilfe erläutert die Broschüre nicht nur die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft, welche in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind, sondern enthält auch Erläuterungen zum Spendenrecht und den sonstigen insoweit geltenden steuerlichen Vorschriften rund um das Thema Gemeinnützigkeit und Ehrenamt. 

Gut zu wissen:

Katalog der gemeinnützigen Zwecke erweitert
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde in der Abgabenordnung die Vielfalt der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Eine vollständige Übersicht der gemeinnützigen Zwecke können Sie dem Kapitel »Gemeinnützigkeit« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 10 entnommen werden. 

Zeitnahe Mittelverwendung
Grundsätzlich sollen die von einer steuerbegünstigten Körperschaft, wie beispielsweise von einem Verein, vereinnahmten Mittel (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) im Sinne des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen haben seit Januar 2021 mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften, deren jährliche Gesamteinnahmen (einschl. Spenden und Mitgliedsbeiträge, Bruttoeinnahmen aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) 45.000 Euro nicht überschreiten, gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Weitere Hinweise finden sich in dem Kapitel »Gemeinnützigkeit« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 15. 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden und zumeist auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden. Als steuerbegünstigt gelten diese, wenn sie einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. 

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu einem Betrag von 300 Euro (Stand: Mai 2022) genügt der sogenannte »vereinfachte Zuwendungsnachweis«, das heißt, ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts sowie ein selbst hergestellter Beleg der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers über die Freistellung von der Körperschaftsteuer. Ferner muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt und für welchen steuerbegünstigte Zweck die Zuwendung verwendet wird. Zusätzliche Informationen gibt das Kapitel »Spenden und Mitgliedsbeiträge« der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 25 entnehmen.

Körperschaftssteuer und Vereine
Gemeinnützige Vereine unterliegen in Bezug auf ihren ideellen Bereich (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge) und ihre Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten (z. B. Zinsen, Vermietung und Verpachtung) nicht der Körperschaftsteuer. Gleiches gilt für so genannte Zweckbetriebe, d. h. wirtschaftliche Betätigungen, die der unmittelbaren Zweckverwirklichung dienen (z. B. das Museum eines Museumsvereins, die Veranstaltung von Konzerten eines Chors). 

Die Steuerbefreiung gilt allerdings wegen der Gleichbehandlung mit nicht gemeinnützigen Wettbewerbern grundsätzlich nicht für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Damit sind wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Zwecks des ansonsten steuerbegünstigten Vereins gemeint, z. B. die selbstbetriebene Vereinsgaststätte oder Bandenwerbung. Die Körperschaftsteuer fällt jedoch nur dann an, wenn die jährlichen Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt eine Freigrenze in Höhe von 45.000 Euro (Stand: Mai 2022) übersteigen. Selbst dann entsteht keine Körperschaftsteuer, wenn die erzielten Gewinne insgesamt einen Freibetrag von 5.000 Euro (Stand: Mai 2022) nicht übersteigen. 

Ergänzende Informationen lassen sich im Kapitel »Körperschaftsteuer« in der Broschüre »Vereine & Steuern« ab Seite 32 finden.

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Als Übungsleiterin oder Übungsleiter können Engagierte bis zu 3.000 Euro (Stand: Mai 2022) jährlich steuer- und sozialabgabenfrei einnehmen. Insbesondere Übungsleiterinnen und Übungsleiter im pädagogischen Bereich profitieren von dem Freibetrag – zum Beispiel Trainerinnen und Trainer im Sportverein, Ausbilderinnen und Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr oder Chorleiterinnen und Chorleiter im Gesangsverein. Voraussetzung ist unter anderem, dass mit der Tätigkeit ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck gefördert wird. Weitere Informationen dazu zeigt das Kapitel »Lohnsteuer« ab Seite 72 der Broschüre »Vereine & Steuern« auf. 

Die Ehrenamtspauschale kommt den Engagierten zugute, die nicht vom Übungsleiterfreibetrag profitieren, sich aber ehrenamtlich engagieren. Hierzu zählen zum Beispiel die Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen. Der Freibetrag liegt bei 840 Euro (Stand: Mai 2022). Begünstigt sind dabei Tätigkeiten im ideellen Bereich, nicht aber im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch hierzu finden sich weitere Informationen in dem Kapitel »Lohnsteuer« ab Seite 73 der Broschüre »Vereine & Steuern«.

Weitergehende Informationsquellen:

Der Leitfaden „Mein Elster für Vereine“ des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt bei der Erstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für steuerbegünstigte Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Zudem gibt die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweise zu aktuellen Themen. 

Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt außerdem Erklärfilme zu den Themen »Vereine und Steuern« und »Vereinsgründung« bereit.

Für Fragen zu steuerlichen Angelegenheiten sind die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den jeweiligen Finanzämtern zuständig. 

Gut zu wissen: Jedes Finanzamt des Landes hat eine feste Ansprechperson, um engagierten Menschen aus steuerlich nicht beratenen gemeinnützigen Vereinen bei Fragestellungen rund um die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren zur Seite zu stehen. Die Ansprechpersonen sind über die Telefonzentralen der Finanzämter zu erreichen. Bei der Suche nach dem zuständigen Finanzamt unterstützt die Webseite https://www.finanzamt.nrw.de/mein-finanzamt.

Verschiedene Trägerinnen und Träger bieten regelmäßig kostenfreie Veranstaltungen zu steuerrechtlichen Fragen und steuerlichen Angelegenheiten an. Ein Blick auf unsere Seite zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsangeboten sowie zu den kostenfreien Online-Infoveranstaltungen der Landesservicestelle für bürgerschaftliches Engagement Nordrhein-Westfalen, insbesondere zu der Veranstaltungsreihe: „Mahlzeit! Recht und Regeln am Mittag“ kann sich lohnen.