Informationen zum Stiftungsrecht

Ein Gesetzband mit der Aufschrift Stiftungsrecht liegt neben einem Richterhammer.

Informationen zum Stiftungsrecht

Mit der Gründung einer Stiftung verfolgen ihre Initiatorinnen und Initiatoren in der Regel das Ziel, sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck zu engagieren. Auf dieser Seite geben wir einen Überblick, in welchen unterschiedlichen Stiftungsformen das geschieht und was Stiftungen ausmacht. Außerdem beschreiben wir das Verfahren zur Gründung einer Stiftung und klären, wie Interessierte sich hierzu – auch kostenfrei – beraten lassen können. | Letzte Aktualisierung: 18.10.2024

Über 25.777 rechtsfähige Stiftungen existieren in Deutschland, davon sind über 90 % Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken. Mit 4.992 Stiftungen ist Nordrhein-Westfalen das stiftungsreichste Bundesland (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stand: 31.12.2023).

Was ist eine Stiftung?

Rechtsfähige Stiftungen sind Einrichtungen, die ausschließlich vom Stifter/von der Stifterin festgelegte Zwecke erfüllen, dazu die Erträge des grundsätzlich ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögens verwenden und auf Dauer staatlicher Aufsicht unterliegen.

Viele Stiftende verfolgen das Ziel, sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck zu engagieren. Dafür bringen sie ihr Vermögen in eine Stiftung ein, welches von der Stiftung und ihren Organen verwaltet wird. Aus den Erträgen und gegebenenfalls weiteren Mitteln, wie beispielsweise Spenden oder andere Drittmittel, können dann gemeinnützige Projekte realisiert werden. Zudem gibt es Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen (zumeist sog. Familienstiftungen).

Die rechtlichen Grundlagen sind in §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder zu finden. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW).  Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Gut zu wissen: Am 1. Juli 2023 ist das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft getreten (vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2021 S. 2947). Damit werden anstelle der bisherigen unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze bundeseinheitliche Rechtsvorschriften für Stiftungen geschaffen; das Stiftungszivilrecht wird abschließend und einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Die umfassende bundesrechtliche Regelung erfordert eine Beschränkung des Landesrechts auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Stiftungsaufsichtsbehörden. Das bisherige landesrechtlich geregelte Stiftungsverzeichnis wird aufgrund der Einführung des bundesweiten Stiftungsregisters aufgegeben. Dies ist durch ein Ablösegesetz des StiftG NRW zum 1. Juli 2023 erfolgt. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat daher am 24. Mai 2023 das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) beschlossen.

Stiftungsformen im Überblick

Rechtsfähige (selbstständige) Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Der weitaus häufigste Fall von Stiftungen ist die selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie erlangt durch staatliche Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit (d.h. sie sind Träger von Rechten und Pflichten). Zuständige Stiftungsbehörden in Nordrhein-Westfalen sind derzeit unter Berücksichtigung des örtlichen Sitzes der Stiftung die jeweiligen Bezirksregierungen sowie als oberste Stiftungsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium.

Als sogenannte »Ewigkeitsstiftungen« sind sie grundsätzlich auf Dauer geschaffene rechtsfähige Einrichtungen, die die jährlichen Erträge des grundsätzlich ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögens nur zu den Zwecken verwenden dürfen, die bei der Stiftungsgründung nach dem Stifterwillen bestimmt worden sind. Sie unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht und werden von der für ihren Sitz zuständigen Bezirksregierung in einem Stiftungsverzeichnis der selbstständigen Stiftungen ihres registriert. Weit über 95 % der selbstständigen Stiftungen sind gemeinnützig.

Besonderheiten in der Stiftungslandschaft:

Stiftungen werden zur Erfüllung verschiedenster Zwecke gegründet. Ergänzend werden nachstehend besondere Kennzeichen von Stiftungen aufgeführt:

Die Bürgerstiftung – eine Plattform des regionalen bürgerschaftlichen Engagements

Eine zentrale Bedeutung für das bürgerschaftliche Engagement haben sog. Bürgerstiftungen. Das sind selbstständige Stiftungen mit lokalem oder regionalem Bezug, die von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern (als Stiftende) mit Gründungskapital ausgestattet werden - zum Teil unterstützt von ortsverbundenen Unternehmen. Die Gemeinnützigkeit steht im Vordergrund. Die Zwecke der Stiftungen können vielfältig sein und sind eher breit ausgelegt, beziehen sich aber immer auf das regionale Lebensumfeld der Stifterinnen und Stifter. Meist umfassen Stiftungszwecke den Kulturbereich, Kinder, Jugend und Soziales, Bildung, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz.

Nach ihrer Errichtung erhalten sie aus der Bürgerschaft vielfach weitere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungsvermögens sowie andere Zuwendungen. Bei der Bestimmung, für welche konkreten Projekte die Stiftungserträge und Spenden zur Verfügung gestellt werden, und auch bei der Durchführung dieser Projekte bringen sich die beteiligten Bürgerinnen und Bürger in den Stiftungsgremien maßgeblich ein und aktivieren auch andere Bürgerinnen und Bürger.

Bürgerstiftungen sind damit ein besonders gelungenes Beispiel für die Übernahme demokratischer Mitverantwortung und die Förderung bürgerschaftlichen Zusammenhalts. Sie helfen vielfach dort, wo eine Unterstützung durch die Städte und Gemeinden nur eingeschränkt möglich erscheint, zum Beispiel bei der Einrichtung von Jugendtreffs oder der Initiierung kultureller Veranstaltungen.

Auf der Suche nach einer Bürgerstiftung in der Nähe? Interesse, eine Bürgerstiftung zu gründen?

In der Datenbank der Stiftung Aktive Bürgerschaft sind über 100 nordrhein-westfälische Bürgerstiftungen sowie über 420 Bürgerstiftungen (Stand Juli 2024) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt.

Gut zu wissen: Die Stiftung Aktive Bürgerschaft berät Bürgerstiftungen beispielsweise bei ihrer Gründung oder in der Gewinnung von Geldern, Spenden und Engagierten.

Eine Suche nach Bürgerstiftungen kann zudem über die Datenbank des Bundesverbands Deutscher Stiftungen e.V. durchgeführt werden.

Hier gibt es zündende Ideen für Vorhaben: Das Bündnis der Bürgerstiftungen Deutschlands, ein Projekt des Bundesverbands Deutscher Stiftungen e.V., hat eine Projektdatenbank aufgebaut. Dort wird eine Sammlung beispielhafter und nachahmenswerter Ideen und Projekte aufgeführt.

Kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW sind selbstständige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben dienen und nach dem Willen der Stifterinnen und Stifter von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Die staatliche Anerkennung einer solchen Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Die kirchlichen Stiftungen unterliegen allein kirchlicher Stiftungsaufsicht.

Privatnützige Stiftungen sind in der Regel Familienstiftungen, d.h. sie dienen dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Sie können aber auch anderen privaten, also nicht gemeinnützigen, Nutzen dienen.

Im Gegensatz zu den sog. Ewigkeitsstiftungen müssen Verbrauchsstiftungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ihr Vermögen verbrauchen, um ihre Zwecke zu erfüllen.

Für die nachfolgenden Stiftungsformen besteht keine Zuständigkeit nach dem Stiftungsgesetz NRW:

Im deutschen Recht können nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Stiftungen gegründet werden. Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach dem Landesorganisationsgesetz nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Hierbei wird Vermögen vom Staat, den Ländern oder anderen öffentlichen Stellen ausschließlich für bestimmte öffentlich-rechtliche Zwecke bereitgestellt. Zweck, Aufgaben und Organisation der Stiftung werden durch eine Satzung bestimmt und unterliegen der Rechtsaufsicht durch den Staat.

Neben den selbstständigen Stiftungen existieren auch unselbstständige Stiftungen, die Treuhandstiftungen. Diese haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen weder der staatlichen Anerkennung noch der staatlichen Stiftungsaufsicht. Bei Treuhandstiftungen geht das Vermögen der stiftenden Person in das Eigentum einer Treuhänderin bzw. eines Treuhänders (natürliche Person oder juristische Person) über.

Der Vorteil dieser Stiftungsform: Sie kann auch mit weniger Vermögen gegründet werden.

Stiftungsvereine und Stiftungsgesellschaften nennen sich Stiftungen, sind in der Rechtsform jedoch Vereine oder andere Gesellschaften.

Neugierig geworden?

Weitere Informationen zu den diversen Stiftungsformen können Interessierte der von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen herausgebenden Broschüre »Stiftungen aus steuerlicher Sicht« entnehmen.

Verfahren zur Gründung einer Stiftung Beratung durch Stiftungsbehörden

Eine (gemeinnützige) Stiftung kann grundsätzlich von jeder volljährigen Person gegründet werden. Neben natürlichen Personen (Privatpersonen) können auch juristische Personen Stiftungen gründen. Aber: Wer eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, trennt sich auf Dauer von seinem Vermögen.

Voraussetzung für die Gründung einer Stiftung ist die Willensbekundung der Stifterin oder des Stifters im Stiftungsgeschäft sowie eine Stiftungssatzung. Die wichtigste Leitlinie zur Führung einer Stiftung kommt dem Stifterwillen zu. Im Stiftungszweck manifestiert sich der Stifterwille und bildet die Grundlage für die künftige Stiftungstätigkeit. Stiftende können dabei jeden denkbaren Zweck bestimmen, allerdings darf dieser Zweck nicht gegen geltende Gesetze verstoßen oder dem Gemeinwohl entgegenstehen. Zudem muss er erfüllbar sein. Möchten Stiftende in den Genuss von Steuerbegünstigungen kommen, dann muss der Zweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung sein. Näheres kann im Abschnitt »Stiftungszweck« nachgelesen werden.

Unser Tipp: Eine Beratung in Anspruch nehmen! Die Bezirksregierungen sind als Stiftungsbehörden Ansprechpartnerinnen für alle Interessierten, die eine rechtsfähige Stiftung gründen möchten oder Fragen zum Thema Stiftungen haben. Dabei beraten und begleiten die Bezirksregierungen kostenfrei von der Idee der Errichtung über die Anerkennung bis zu rechtlichen Fragen der Stiftungsarbeit.

Weitere Informationen und Kontaktpersonen:
Bezirksregierung Arnsberg: https://www.bra.nrw.de/recht-ordnung/recht-und-ordnung/stiftungen
Bezirksregierung Detmold: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-2/dezernat-21/stiftungen
Bezirksregierung Düsseldorf: https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/stiftungsaufsicht
Bezirksregierung Köln: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/ordnung-und-sicherheit/anerkennung-von-selbststaendigen-stiftungen-und-stiftungsaufsicht
Bezirksregierung Münster: https://www.bezreg-muenster.de/de/ordnung_und_sicherheit/stiftungen/index.html

Zur Entstehung einer selbstständigen, rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf es eines so genannten Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung durch die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei selbstständigen Stiftungen, welche vom Land oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht der Rechtsaufsicht der Bezirksregierungen unterliegen, als Stifter oder Mitstifter errichtet werden, bedarf es der Anerkennung durch das Innenministerium.

Dem eigentlichen Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige Stiftung sind jeweils zwei Originalausfertigungen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung sowie ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Stifterinnen und Stifter über das der Stiftung zugesicherte Kapital verfügen können. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
In der Regel erscheint es sinnvoll, zunächst einen Entwurf des Stiftungsgeschäfts mit Stiftungssatzung zu erstellen und der Bezirksregierung  zuzuleiten. Dies kann auf der Grundlage der Mustertexte für ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung geschehen, die als Orientierung dienen. Die Bezirksregierung wird zumeist eine gemeinsame Besprechung mit den Stifterinnen und Stiftern anbieten, um ihnen bei der möglichst genauen Umsetzung ihrer Vorstellungen behilflich zu sein und die Anerkennung der Stiftungsstatuten sicher zu stellen.

Eine selbstständige Stiftung kann auch durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden, wobei u.a. der Sitz der Stiftung, ihre Zwecke und ihre Erbeinsetzung bzw. die ihr zugedachten Vermögenswerte festzulegen sind. Auch hierzu kann der Rat der Bezirksregierung eingeholt werden. Die Anerkennung einer solchen Stiftung hat der Erbe oder Testamentsvollstrecker, erforderlichenfalls eine vom Amtsgericht bestellte nachlasspflegende Person zu beantragen.
Häufig gründen Privatleute und Unternehmen Stiftungen schon zu Lebzeiten, um dann persönlich mitgestalten zu können, und statten die Stiftung auf Grund letztwilliger Verfügung mit weiterem 

Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Stiftungsgeschäfts den Anforderungen des Stiftungsgesetzes entspricht und keine Versagungsgründe (z. B. Gefährdung des Gemeinwohls, keine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks) vorliegen.

Ein erheblicher Teil der selbstständigen Stiftungen verfolgt gemeinnützige Zwecke. Wenn die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, gewährt das Finanzamt den Stifterinnen und Stiftern unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile. Eine Aufzählung der als gemeinnützig anerkannten Zwecke zeigt § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Die Broschüre »Stiftungen aus steuerlicher Sicht«,  herausgegeben von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, bietet hierzu bei Fragen eine Hilfestellung.

Besondere Bedeutung bei der Stiftungsgründung kommt der Formulierung der Stiftungszwecke zu. Diese sollten möglichst konkret nach den Vorstellungen der Stifterinnen und Stiftern abgefasst werden, andererseits aber auch nicht zu eng, um Anpassungen an etwaige spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Dabei ist zu bedenken, dass Stiftungen regelmäßig auf Dauer errichtet werden und vielfach jahrhundertelang Bestand haben.

Das Stiftungsvermögen muss so bemessen sein, dass mit seinen jährlichen Erträgen die Stiftungszwecke nachhaltig erfüllt werden können, falls nicht das Stiftungsvermögen selbst auf Grund des Stiftungsgeschäfts für die Stiftungszwecke verwendet werden darf. Generelle Angaben zur Mindesthöhe lassen sich nicht machen, weil diese in Abhängigkeit von den konkreten Stiftungszwecken von Fall zu Fall verschieden sein kann.

Vermögenswerte, die dem Gründungsvermögen der Stiftung zufließen sollen, brauchen nicht notwendig schon vor Errichtung der Stiftung zur Verfügung zu stehen. Auch rechtlich verbindliche Zusagen bezüglich der Zuwendung zum Stiftungsvermögen nach Stiftungserrichtung kommen insoweit in Betracht. Gestiftet werden können Vermögenswerte aller Art, neben Geldwerten u.a. Sachwerte einschließlich Grundstücken und Gebäuden. Später mögliche Zustiftungen der Stifterinnen und Stifter oder von Dritten zur Aufstockung des Stiftungsvermögens sowie etwaige Spenden an die Stiftung erhöhen deren Erträge sowie ihr sonstiges Einkommen und erlauben eine umso nachhaltigere Erfüllung der Stiftungszwecke.

Nach erfolgreicher Errichtung der Stiftung wacht die zuständige Stiftungsbehörde über die Einhaltung und Erfüllung des Willens der Stifterinnen und Stifter. Die Stiftungsbehörde gewährleistet die staatliche Stiftungsaufsicht und ist ein Garant dafür, dass der bei Errichtung einer selbstständigen Stiftung in ihren Statuten manifestierte Wille der Stifterinnen und Stifter auf Dauer beachtet und das Stiftungsvermögen im Prinzip ungeschmälert erhalten wird. Dies bedeutet, dass nach dem Stiftungs-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die zuständige Stiftungsbehörde, in deren Gebiet sich der Sitz der selbstständigen Stiftung befindet, darüber wacht, dass der Stiftung das ihr zustehende und zugesicherte Vermögen/Kapital zufließt und das Stiftungsvermögen sowie seine Erträge in Übereinstimmung mit dem Stiftungsgesetz und dem Willen der Stifterinnen und Stifter verwaltet bzw. verwendet werden.Bei steuerbegünstigten Stiftungen prüft die Behörde hierbei, ob das Stiftungsvermögen erhalten und die Stiftungszwecke verwirklicht werden (Jahresabschlussprüfungen). Die Prüfung der steuerrechtlichen Belange der Stiftungen obliegt den zuständigen Finanzämtern.

Die Stiftung hat, im Gegensatz zu einem Verein, keine Mitglieder, sondern Organe, die der externen Kontrolle (= staatliche Aufsicht) bedürfen. Entsprechende Maßnahmen sind im Stiftungsgesetz NRW normiert. In den Stiftungsorganen können die Stifterinnen und Stifter selber oder Personen ihres Vertrauens nach Maßgabe der Stiftungssatzung verantwortlich mitwirken.Die Organisation ergibt sich aus der Satzung der Stiftung.

Als Mindestanforderung nennt das Gesetz, dass ein Vorstand erforderlich ist. Dieser kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand nimmt die Geschäftsführung wahr. Darüber hinaus kann die Stifterin bzw. der Stifter weitere Organe, wie beispielsweise einen Stiftungsrat, ein Kuratorium oder einen Beirat einrichten, die dann entscheidende, beratende oder kontrollierende Funktionen innehaben können.

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen führt derzeit noch ein Stiftungsverzeichnis auf seiner Webseite auf, welches einen Überblick über die in Nordrhein-Westfalen bereits anerkannten rechtsfähigen Stiftungen bietet. Die Bezirksregierungen führen und aktualisieren das Stiftungsverzeichnis bezüglich der selbstständigen Stiftungen in ihrem Bezirk. Hier kann nach Informationen zu einzelnen Stiftungen gesucht werden:
https://www.im.nrw/stiftungsverzeichnis/stiftungen-suchen

Wichtig zu wissen: Rechtsfähige Stiftungen als juristische Personen des Privatrechts sind nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dies gilt nach § 21 GwG auch für nichtrechtsfähige Stiftungen, soweit der Stiftungszweck aus der Sicht der Stiftenden bzw. des Stiftenden eigennützig ist. Weitere Informationen erhalten zuständige Personen auf der Unterseite »Informationen zum Transparenzregister«.