Rechtstipps für die Grundsteuerreform
Aktuelle Meldung | In Kürze endet die Frist für die neue Grundsteuererklärung: Auch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, die Grundstücke oder Gebäude besitzen, müssen bis spätestens 31. Januar 2023 ihre Erklärung zur Grundsteuerreform abgeben. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt geht auf ihrer Website auf alle wichtigen Punkten ein und erläutert, welche Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sein müssen.
Wer Grundbesitz hat, muss dafür an die zuständige Stadt oder Gemeinde die Grundsteuer zahlen. Die bisherige Art der Bemessung auf Basis veralteter Grundstückswerte wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärte. Die Grundstücke in Deutschland werden daher neu bewertet und bis Ende Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für die Berechnung der neuen Grundsteuer eine Erklärung abgeben.
Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) hat auf einer Sonderseite zusammengestellt, wie Vereine nun die Grundsteuererklärung am besten angehen und welche Voraussetzungen Vereine für eine Befreiung erfüllen müssen.
Zum #DSEErechtstipp: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/dseerechtstipp/rechtstipp-grundsteuerreform/
Besonderheit: Für bestimmten Grundbesitz muss in Nordrhein-Westfalen zunächst jedoch keine Steuererklärung eingereicht werden. Informationen des Ministeriums für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz finden Sie hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/informationen-fuer-eigentuemerinnen-und-eigentuemer-von-steuerbefreitem-grundbesitz
Hier können Sie sich auch für Ihre Nachfragen die Grundsteuer-Hotlines aller Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ausgeben lassen.
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