Unbürokratische Lösung für Kuchenverkauf an Schulen und Kitas

Unbürokratische Lösung für Kuchenverkauf an Schulen und Kitas

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss Deutschland die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu regeln, um gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Privatwirtschaft zu gewährleisten. Dies führte zu Unsicherheiten, ob beispielsweise der Verkauf von Kuchen in Schulen in Nordrhein-Westfalen künftig steuerpflichtig wird. Nach Gesprächen mit Vertretern der Schulträger über die steuerliche Beurteilung solcher Veranstaltungen wurden von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen praktikable Lösungen entwickelt, die vor Ort einfach und rechtssicher umgesetzt werden können.

Demnach bleiben Umsätze von Schülergruppen, Elterninitiativen oder Schülervertretungen umsatzsteuerfrei, solange die Aktivitäten nicht dem Schulträger, sondern der jeweiligen Gruppe oder Initiative zugerechnet werden. Diese Regelung gilt, wenn die Gruppe/Initiative eigenständig agiert, zum Beispiel durch Werbung auf Plakaten oder in sozialen Medien. Diese unkomplizierte Handhabung ist für Schulen und Schulträger besonders relevant, da ab 2025 bundesweit verschärfte steuerliche Regelungen gelten.

Für sporadische Verkaufsaktivitäten wie Kuchen- oder Pizzaverkauf bei Schulfesten fällt keine Umsatzsteuer an, da die Gruppen/Initiativen nicht als nachhaltig agierende Unternehmer gelten. Gleiches gilt für Eintrittsgelder bei Aufführungen von Schülergruppen. Damit bleibt die Praxis in den Schulen unverändert.

Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen bestehen nur, wenn Gruppen regelmäßig, z.B. wöchentlich, derartige Veranstaltungen durchführen. Auch dann fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Einnahmen im Vorjahr unter 22.000 Euro lagen und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen.

Weitere Informationen finden sich auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen