Verlängerung bis Ende 2021: gesetzliche Regelungen für Vereine

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Verlängerung bis Ende 2021: gesetzliche Regelungen für Vereine

Rechtliche Grundlagen für Vereine während der Corona-Krise

Aktuelle Meldung | Bis zum 31.12.2021 wird das »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« weiterhin gültig sein. Damit bleiben auch für Vereine die Rechtsgrundlagen bestehen, die Vorstandsarbeit und digitale Mitgliederversammlungen regeln.
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« bietet den Vereinen seit Ende März 2020 die rechtliche Grundlage, um
  • Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt zu belassen
  • Virtuelle Mitgliederversammlungen (in allen verfügbaren Formen) abhalten zu können,
  • Mitgliederrechte über elektronische Kommunikationsmittel zu gewähren,
  • Mitgliedern das Recht der schriftlichen Stimmabgabe (auch per Fax oder E-Mail) vor der eigentlichen Versammlung einzuräumen.
Uneingeschränkte Rechtsgültigkeit wird gesichert
  • wenn grundsätzlich alle Mitglieder eines Vereins an diesen neuen Kommunikations- und Entscheidungsverfahren beteiligt sind,
  • wenn für schriftlich gefasste Beschlüsse mindestens die Hälfte aller Mitglieder ein Votum abgibt und - ansonsten die in der Satzung festgelegten Mehrheitsverhältnisse beachtet werden.

Das Bundesjustizministerium hat mit einer Verordnung vom 20. Oktober 2020 die Maßnahmen nun bis zum 31.10.2021 verlängert.

Das Gesetz im Wortlaut vom 27.3.2020 (PDF)
Die Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen vom 20.10.2020 (PDF)