Transparenzregister
Automatische Eintragung von gemeinnützigen Vereinen und Gebührenbefreiung
Wie die Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister abläuft und wie eine Befreiung von den Registergebühren erfolgt, fassen wir hier zusammen. | Letzte Aktualisierung: 16.07.2025
Der Deutsche Bundestag hatte im Sommer 2021 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hatte. In den parlamentarischen Beratungen wurde eine Entlastung für gemeinnützige Vereine erzielt: Sie werden von der geltenden Eintragungspflicht befreit. Es erfolgt stattdessen eine automatische Datenübertragung vom Vereinsregister in das Transparenzregister. Aber hierbei gibt es Ausnahmen: Hat mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beispielsweise (auch) einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder besitzt (auch) eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, muss eine Eintragung in das Transparenzregister selbstständig durch den Verein vorgenommen werden.
Gut zu wissen: Eine Eintragung von rechtsfähigen Stiftungen ist ebenfalls zwingend. Eine ausschließliche Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist derzeit noch nicht ausreichend.
Das Transparenzregister wurde 2017 eingesetzt und wird derzeit von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Es soll dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden im Transparenzregister die »wirtschaftlich Berechtigten« von Unternehmen und andere Vereinigungen eingetragen. Als »wirtschaftlich Berechtigte« werden dabei natürliche Personen definiert, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (siehe: § 3 Geldwäschegesetz). Bei eingetragenen Vereinen sind dies in der Regel die vertretungsberechtigten Vorstände.
Für die Führung des Registers wird zwar eine Gebühr erhoben, aber seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung beispielsweise für gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen, gesetzlich vorgesehen.
Automatische Befreiung von der Jahresgebühr für das Transparenzregister
Gute Nachricht für gemeinnützige Organisationen: Seit dem Jahr 2024 werden alle Rechtseinheiten, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, automatisch von der Jahresgebühr für das Transparenzregister befreit. Im Zuwendungsempfängerregister sind die Körperschaften geführt, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten.
Voraussetzungen für die Befreiung:
- Die Rechtseinheit muss im jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sein.
- Die Rechtseinheit muss steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 – 54 AO verfolgen.
Dabei stellt das zuständige Finanzamt fest, ob die Organisation gemeinnützige Zwecke verfolgt, und übermittelt diese Information an das Zuwendungsempfängerregister.
Wichtig zu wissen:
- Ein Antrag oder ein gesonderter Bescheid ist für die Befreiung regelmäßig nicht notwendig.
- Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.
Wie können gemeinnützige Organisationen prüfen, ob sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind?
Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und ist öffentlich einsehbar. Interessierte können selbst nachschauen unter: https://zer.bzst.de/.
Es sind Fragen offen geblieben? Ansprechpartnerin zu Themen rund um das Transparenzregister ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dort sind auch kostenfreie Servicenummern und Kontaktmöglichkeiten per E-Mail aufgeführt.
Unser Tipp: Wir empfehlen eine Prüfung, ob Schreiben, wie beispielsweise Gebührenbescheide, auch tatsächlich von der Bundesanzeiger Verlag GmbH stammen. Diese warnt vor unlauteren Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Dazu hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Liste mit unlauteren Anbietern erstellt.
Gut zu wissen: Für Vereine werden regelmäßig von der Bundesanzeiger Verlag GmbH kostenfreie Online-Seminare zum Transparenzregister angeboten.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Webseite der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt und auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.