Steuerliche Änderungen für Vereine im Jahr 2021

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Steuerliche Änderungen für Vereine im Jahr 2021

Erleichterungen für das Ehrenamt

Aktuelle Meldung | Das Steuer­jahr 2021 bringt eine Menge Erleichterungen und positive Veränderungen. Die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2021 sollen auch gemeinnützigen Vereinen zugute kommen.
Das Ministerium der Finanzen teilt mit:

Zum Jahreswechsel sind zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft getreten, die finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen. »Die umfassenden neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2021 kommen, gerade in der aktuellen Corona-Pandemie und inmitten der uns alle besonders fordernden Belastungen, vielen Menschen zugute: Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Personen mit Behinderungen und auch unseren Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen«, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Deutliche Erleichterungen gibt es beispielsweise für ehrenamtlich tätige Menschen. Dafür hatte Minister Lutz Lienenkämper sich schon lange in der Finanzministerkonferenz und im Bundesrat eingesetzt. »Ehrenamtlich Tätige halten unsere Gesellschaft zusammen, sie sind unverzichtbar – insbesondere in dieser äußerst schwierigen Zeit der Pandemie«, betont der Minister. »Nun endlich können zum Beispiel rund sechs Millionen ehrenamtliche Helfer in Nordrhein-Westfalen von einer besseren steuerlichen Unterstützung profitieren.«
 
Das ändert sich 2021 steuerlich für das Ehrenamt:
  • Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

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