NRW-Forderung nach stärkerer Entlastung des Ehrenamts
Bereits im September hatten die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder auf Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg dem Bund eine Liste mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen vorgelegt. Ziel dieses Vorstoßes war es, die Rahmenbedingungen für gemeinnütziges Engagement bereits ab dem 1. Januar 2020 spürbar zu verbessern. Bisher wurden diese Vorschläge allerdings vom Bundesfinanzministerium nicht aufgegriffen. Eine Umsetzung zum Jahresbeginn 2020 scheint daher ausgeschlossen. Lienenkämper: »Deshalb muss der Gesetzentwurf des Bundes eine Rückwirkung zum 1.1.2020 enthalten, auch wenn er wegen der Verzögerungen nicht mehr in diesem Jahr beschlossen werden kann.«
»Eine Umsetzung dieser Vorschläge und damit auch eine deutliche Entlastung des Ehrenamtes zum 1. Januar wäre mit ein wenig gutem Willen ohne Weiteres im Rahmen des Jahressteuergesetzes machbar gewesen. Für die engagierten Menschen und Vereine ist dies ein Rückschlag. Es ist unverständlich, dass diese Initiative an einer sachwidrigen Verknüpfung mit ganz anderen Fragen zu scheitern droht«, kritisierte Minister Lienenkämper den mangelnden Umsetzungswillen im Bundesfinanzministerium.
Lienenkämper fordert vom Bund unter anderem ganz konkret die zeitnahe Umsetzung folgender Punkte:
- Bürokratieentlastungen für kleinere Vereine durch Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro.
- Ertragsteuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige durch eine zusätzliche Steuerbefreiung für Sachleistungen aufgrund einer Ehrenamtskarte, beispielsweise für die freien Eintritte in Museen, Schwimmbäder oder andere öffentliche Einrichtungen.
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro.
- Anhebung der Freigrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine unter bestimmten Voraussetzungen von 35.000 Euro auf 45.000 Euro.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs für das vereinfachte Spendenbescheinigungsverfahren.
Presseerklärung vom 24.10.2019
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