Vereinsrecht

Vereinsrecht

Ihr engagiert euch als Gruppe und wollt nun einen Verein gründen? Ihr plant zum ersten Mal eine Mitgliederversammlung und fragt euch, was dabei zu beachten ist? Ihr überlegt, ob ihr euren Verein als gemeinnützig anerkennen lassen sollt? Auf dieser Seite gibt es hilfreiche Infos und praktische Hinweise rund um den nicht-wirtschaftlichen Verein. Außerdem zeigen wir euch, wo ihr bei Bedarf detailreiche Informationen erhaltet. | Letzte Aktualisierung: 29.10.2025

Der Verein

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen.

Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird zwischen zwei Arten von Vereinen unterschieden: Dem wirtschaftlichen und dem nicht-wirtschaftlichen Verein. 

Der Zweck eines wirtschaftlichen Vereins ist gem. § 22 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Ein nicht-wirtschaftlicher Verein wird auch Idealverein oder ideeller Verein genannt, weil er einen ideellen Zweck wie zum Beispiel einen sportlichen, künstlerischen, wohltätigen oder geselligen Zweck verfolgt. 

Idealvereine sind zum Beispiel Sportvereine, Gesang- oder Musikvereine.

Die wirtschaftlichen Vereine werden auf dieser Seite ausgeklammert, da sie im Sinne des bürgerschaftlichen Engagements eine nebensächliche Rolle spielen.

Ein nicht-wirtschaftlicher Verein, auch ideeller Verein oder Idealverein genannt,

  • ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der unabhängig von einem Wechsel seiner Mitglieder besteht,
  • verfolgt einen gemeinsamen ideellen Zweck,
  • führt einen Vereinsnamen und
  • hat einen Vorstand.

Im deutschen Vereinsrecht ist der ideelle Verein die häufigste Form und auch im Ehrenamt sind in erster Linie ideelle Vereine aktiv. Das liegt unter anderem daran, dass ideelle Vereine oft auf das Engagement von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern angewiesen sind, um ihre gemeinnützigen oder sozialen Ziele zu erreichen.

Ein nicht-wirtschaftlicher bzw. ideeller Verein kann sich wirtschaftlich betätigen, wenn der Hauptzweck des Vereins kein wirtschaftlicher, sondern ein ideeller ist. In diesem Fall kann sich der Verein auch wirtschaftlich betätigen, sofern der Hauptzweck immer von übergeordneter Bedeutung ist und die Einkünfte diesem bzw. den ideellen Zielen des Vereins zugutekommen.

Dabei handelt es sich um das sogenannte Nebenzweckprivileg.Ein Beispiel ist die Bewirtschaftung einer Vereinsgaststätte, die dem Zweck der Förderung des Sports mittelbar dadurch dienen kann, dass die Gewinne für diesen Zweck eingesetzt werden.

Weitere Informationen und Anlaufstellen

Unter den nicht-wirtschaftlichen bzw. ideellen Vereinen kann zwischen nicht-eingetragenen Vereinen und eingetragenen Vereinen unterschieden werden.

Der nicht-eingetragene Verein zeichnet sich dadurch aus, dass keine Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen wurde. Der eingetragene Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und erlangt dadurch Rechtspersönlichkeit.

Das Kürzel „e.V.“ steht für „eingetragener Verein“ und macht deutlich, dass der jeweilige Verein im Vereinsregister eingetragen ist und es sich daher bei dem Verein um eine juristische Person handelt. 

Der nicht-eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein rechtsfähig, d.h. er kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Ebenso kann er klagen und verklagt werden.

Die Gemeinnützigkeit

Für die Frage der Gemeinnützigkeit ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen eingetragenen oder nichteingetragenen Verein handelt. Steuerbegünstigt – oder umgangssprachlich gemeinnützig - ist ein Verein nach §§ 51 - 68 der Abgabenordnung dann, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt wie z.B. die Förderung des Denkmal- oder Naturschutzes. Wichtig ist dabei u.a., dass der Verein die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt und insbesondere den jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck eindeutig in der Satzung verankert (Mustersatzung). 

Weitere Infos und Anlaufstellen

Als gemeinnütziger Verein ergeben sich für den Verein unter anderem steuerliche Vorteile, wie eine partielle Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer auf bestimmte Umsätze. 

Zudem ist der Verein berechtigt, Zuwendungsbestätigungen über Spenden und begünstigte Mitgliedsbeiträge auszustellen, die vom Spender oder von der Spenderin steuerlich geltend gemacht werden können. 

Darüber hinaus darf ein gemeinnütziger Verein steuerfreie Aufwandsentschädigungen an Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Ehrenamtspauschalen an im Verein ehrenamtlich Tätige auszahlen und kann staatliche Förderprogramme einfacher nutzen. 

Ein Nachteil ist beispielsweise die eingeschränkte Mittelverwendung: Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und die Mittelverwendung muss bei Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von aktuell über 45.000 Euro zeitnah erfolgen.

Weitere Infos und Anlaufstellen

Die Satzung und Organe eines Vereins

Das „Grundgerüst“ eines jeden Vereins – ganz gleich, ob nicht-eingetragen oder eingetragen – sind gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seine Satzung und Organe. 

Zu den Organen, die für jeden Verein verpflichtend sind, zählen die folgenden:

  • Mitgliederversammlung
  • Vereinsvorstand

Neben der Vereinssatzung und den Organen gibt es weitere Punkte, die bei der Vereinsgründung und -arbeit eine wichtige Rolle spielen. Hierzu zählen zum Beispiel der Vereinszweck oder die Beschlussfassungen.

Die Vereinssatzung ist von zentraler Bedeutung, da sie die Grundregeln und Bestimmungen für den Verein festlegt, Transparenz bietet und eine klare Struktur schafft, um den Verein zu führen. Die Satzung wird auch als die Verfassung eines Vereins bezeichnet.

Die Vereinssatzung ist essentiell für die Gründung und das Bestehen eines Vereins. Das bedeutet: Jeder Verein – ganz gleich, ob eingetragen oder nicht-eingetragen – muss eine Satzung haben. Aus diesem Grund ist die Erstellung der Satzung bereits erforderlich, um einen Verein zu gründen. Sie wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins formuliert. 

Empfehlung für eingetragene Vereine

Damit nicht für jede kleinere Änderung, wie beispielsweise die Anpassung der Mitgliedsbeiträge, eine Satzungsänderung beim Amtsgericht angemeldet werden muss, solltet ihr euch im Vorfeld über die wichtigsten Inhalte und sinnvolle Formulierungen in einer Satzung informieren. 

Erklärungen zu Satzungsinhalten sowie eine Mustersatzung bieten eine gute Orientierung zur Formulierung einer eigenen Vereinssatzung. Gleichwohl solltet ihr bei der Aufstellung der Satzung genau überlegen, welche Vorschriften zu eurem Verein, dem Vereinszweck und dem Vereinsleben passen und inwiefern euer Verein steuerbegünstigt, also gemeinnützig, sein soll.

Während es für nicht-eingetragene Vereine abgesehen von den ggf. aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht vorgegebenen Regelungen in der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung keine gesetzlichen Vorgaben gibt, muss die Satzung eines eingetragenen Vereins Bestimmungen zu den folgenden Punkten enthalten: 

Vereinszweck

  • Beschreibung der gemeinnützigen oder ideellen Ziele des Vereins wie zum Beispiel „Förderung des Naturschutzes“ (gemeinnützig)
  • Wichtig: Wenn ihr den Vereinszweck nachträglich ändern wollt, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB in Textform erfolgen.

Name und Sitz des Vereins 

  • Festlegung von Vereinsnamen und Vereinssitz in der Satzung
  • Die Mitglieder des Vereins können über den offiziellen Namen des Vereins frei entscheiden.
  • Wichtig: Es muss gem. § 57 Abs. 2 BGB zwingend eine Unterscheidung von anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereinen möglich sein.
  • Der Sitz des Vereins kann grundsätzlich frei gewählt werden.

Hinweis zur Eintragung in das Vereinsregister

In der Satzung muss explizit angegeben werden, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll.

Die Eintragung in das Vereinsregister setzt gem. § 58 BGB zudem Bestimmungen in der Satzung zu folgenden Punkten voraus:

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • über die Bildung des Vorstands,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Für steuerbegünstigte Vereine sind zusätzlich die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht vorgegebenen Regelungen in der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung zwingend erforderlich.

 

Die Satzung eines Vereins kann zusätzlich Bestimmungen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Festlegung der weiteren Organe des Vereins sowie deren Aufgaben und Zusammensetzung, wie etwa Beiräte oder ein Kassenwart bzw. eine Kassenwartin
  • Auflösungsbedingungen des Vereins
  • Verfahren zur Satzungsänderung
  • Datenschutzregelungen

Änderung von Vereinssatzung und -zweck

  • Für einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist gem. § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.

Haftung von Vereinsorganen

  • Der Verein kann die Haftung seiner Organe (insbesondere des Vorstands in der Ausübung der Vereinsgeschäfte) gegenüber Dritten durch die Vereinssatzung nicht einschränken.

 

Weitere Infos und Anlaufstellen

Die Mitgliederversammlung bildet – insbesondere im laufenden Betrieb – das wichtigste Organ eines Vereins. Die Grundsätze der Mitgliederversammlung sind in § 32 BGB geregelt. 

Durch die Mitgliederversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen wie z.B. die Anpassung von Mitgliedsbeiträgen demokratisch getroffen. Vereinsmitglieder haben so die Möglichkeit, aktiv die Vorgehensweise im Verein mitzugestalten. Zu den Kernaufgaben einer Mitgliederversammlung gehören 

  • die Bestellung und Kontrolle der anderen Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands
  • Satzungsänderungen und
  • ggf. die Auflösung des Vereins. 

Gem. § 40 BGB ist es möglich, in der Satzung von festgelegten gesetzlichen Regelungen der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abzuweichen und anderen Vereinsorganen bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen.

Zu dem üblichen Ablauf einer abzuhaltenden Mitgliederversammlung zählen

  • die Einberufung,
  • die eigentliche Durchführung und
  • die Beschlussfassung.

Weitere Infos und Anlaufstellen

Die Bedingungen einer Mitgliederversammlung sind grundsätzlich in der Vereinssatzung zu bestimmen. 

Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich in Präsenz, hybrid oder in rein virtueller Form abgehalten werden. Eine Bestimmung dazu kann in der Satzung getroffen werden – ist allerdings nicht verpflichtend. 

Für das Abhalten hybrider oder virtueller Mitgliederversammlungen ist mittlerweile zwar keine Satzungsänderung mehr nötig, gleichwohl braucht es für die Durchführung rein virtueller Mitgliederversammlungen gem. § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Hybride Versammlungen können gem. § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB auch ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind gem. § 28 BGB auch für die Sitzungen des Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, anzuwenden.

Ein Muster einer Einladung zur Mitgliederversammlung stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereit.

Wenn zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung einberufen wird, dann muss gem. § 32 Absatz 2 Satz 3 BGB schon bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre (Stimm-)Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. 

Die digitale Teilnahme an virtuellen Mitgliederversammlungen ist mit vollem Stimmrecht z.B. per Videokonferenz, Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail möglich. Hinsichtlich hybrider Versammlungen ist hingegen noch nicht abschließend geklärt, welche Mitgliederrechte die Mitglieder dort wahrnehmen können müssen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, hierzu ggf. in der Satzung Regelungen zu treffen.

Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Beschlussfassung findet in der Regel im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.

Gleichwohl ist eine Beschlussfassung gem. § 32 Absatz 3 BGB auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären. 

Die Textform gem. § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dazu gehören unter anderem E-Mails, Messenger-Nachrichten (z.B. WhatsApp), Telefaxe oder Computerfaxe.

Achtung: Sollten in einer Satzung abweichende Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung festgehalten sein, haben diese gem. § 40 BGB grundsätzlich Vorrang.

Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gem. § 26 BGB das zweite verpflichtende Organ eines Vereins. 

Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, wird in der Regel aber durch mehrere Personen gebildet. 

Die Wahl des Vereinsvorstands findet, sofern nicht anders in der Satzung geregelt, in der Mitgliederversammlung statt. Hier werden die Vorstände „bestellt“ bzw. gewählt.

Für die Beschlussfassung des Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, sind gem. § 28 BGB die Regelungen anzuwenden, die auch für Mitgliederversammlungen gelten.

Eine der Hauptaufgaben des Vorstands ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. 

Weitere Infos und Anlaufstellen

Die Aufgaben des Vorstands umfasst unter anderem

Ergänzend zählen zu den Aufgaben des Vorstands eingetragener Vereine

  • Anmeldungen zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (bei Gründung des Vereins, Satzungs- und Vorstandsänderungen). Bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister werden gem. § 64 BGB  die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht ebenfalls in das Register aufgenommen. 

Ein Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, hat gem. § 28 BGB in der Regel die folgenden Modalitäten bei der Beschlussfassung zu beachten:

  • Die Entscheidungen des Vorstands werden üblicherweise in Vorstandssitzungen getroffen, die der Mitgliederversammlung ähnlich sind.
  • Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Ort, Datum und Beginn (Uhrzeit) der Versammlung beinhalten.
  • Gem. § 32 BGB muss die Einladung inklusive Tagesordnung mit den Gegenständen der zu fassenden Beschlüsse versehen erfolgen, damit die Beschlüsse wirksam sind.
  • Die Abstimmungen erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip, wobei nur Ja- und Nein-Stimmen zählen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Weitere Infos und Anlaufstellen

Den Verein in das Vereinsregister eintragen oder nicht?

In der Praxis ergeben sich für sowohl für den eingetragenen als auch den nicht-eingetragenen Verein Vor- und Nachteile. Im Folgenden findet ihr daher einen kurzen Vergleich der Vorteile von eingetragenem und nicht-eingetragenem Verein.

Vorteile des eingetragenen Vereins:

  • Rechtspersönlichkeit und persönliche Haftung
    Im Vergleich zum nicht-eingetragenen Verein wird der eingetragene Verein durch die Eintragung zu einer juristischen Person und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein nicht-eingetragener Verein hingehen ist keine juristische Person und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. 

    Daraus resultiert unter anderem, dass eine Person, die im Namen eines nicht-eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten vornimmt, beispielsweise einen Mietvertrag über Vereinsräume abschließt, haftet hieraus – neben dem nicht-eingetragenen Verein – persönlich, d.h. mit ihrem eigenen Vermögen (§ 54 Absatz 2 BGB).

    Eine Person, die im Namen eines eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft gegenüber Dritten vornimmt, haftet hieraus nicht persönlich, das heißt mit ihrem eigenen Vermögen (§ 54 Absatz 2 BGB).

    Wichtig: Der Verein kann die Haftung seiner Organe (insbesondere des Vorstands in der Ausübung der Vereinsgeschäfte) gegenüber Dritten durch die Vereinssatzung nicht einschränken.

  • Vertrauensvorsprung, Nachweisbarkeit und Transparenz
    Eintragung und Führung im Vereinsregister schaffen Transparenz und Rechtssicherheit gegenüber Dritten, wie etwa Behörden, Spendern und Fördermittelgebern.
  • Besserer Zugang zu Fördermitteln
    Viele Fördermittel sind lediglich für eingetragene Vereine zugänglich, weil die Fördermittelgeber sich dazu entschieden haben, sie ausschließlich an eingetragene Vereine zu vergeben. Das kann zu einem Nachteil für den nicht-eingetragenen Verein werden.
  • Möglichkeit des Vermögenserwerbs und Herausforderung bei Grundbucheinträgen
    Der eingetragene Verein kann eigenes Vermögen besitzen, zum Beispiel in Form von Immobilien, und kann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Das ist grundsätzlich auch nicht-eingetragenen Vereinen möglich – gleichwohl ist z.B. die Grundbuchfähigkeit des nicht-eingetragenen Vereins juristisch noch immer nicht abschließend geklärt. 

Weitere Infos und Anlaufstellen

  • zu den Unterschieden, Gemeinsamkeiten und rechtlichen Bedingungen des eingetragenen und nicht-eingetragenen Vereins: Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Vorteile des nicht-eingetragenen Vereins

In der Praxis ergeben sich auch für den nicht-eingetragenen Verein sowohl Vor- als auch Nachteile. Im Folgenden findet ihr Vorteile, die ein nicht-eingetragener Verein unter anderem hat:

  • Weniger bürokratischer Aufwand
    Für die Gründung eines nicht-eingetragenen Vereins sind meist nur zwei Mitglieder erforderlich, es bestehen keine Pflicht zur Eintragung beim Registergericht und keine vorgeschriebenen Formalien für die Satzung.  Daraus folgt, dass die Gründung des Vereins schneller und unkomplizierter stattfinden kann, unter anderem, weil keine Gründungsversammlung mit sieben Mitgliedern oder ein Gang zum Notariat nötig ist, um die Beglaubigung für die Anmeldung zum Vereinsregister durchführen zu lassen.
  • Geringere Regulierungen
    Ein nicht-eingetragener Verein unterliegt weniger bürokratischen Kontrollen. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Registerpflichten wie die Meldung von Satzungsänderungen oder Vorstandswechseln entfallen.
  • Flexibilität für befristete oder zeitlich begrenzte Projekte
    Ein nicht-eingetragener Verein empfiehlt sich besonders für Initiativen, Bürgerbewegungen oder Projekte mit unklarer Dauer, bei denen zunächst offenbleibt, ob sich eine dauerhafte Vereinsstruktur lohnt.

Um einen Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen, muss der Vereinsvorstand eine Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) einreichen. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen – in der Regel durch eine Notarin oder einen Notar, die oder der die Unterschriften des Vorstands zuvor beglaubigt hat.

Folgende Unterlagen sind gem. § 59 BGB in der Regel bei der Anmeldung einzureichen:

  • Anmeldung (= Antrag zur Eintragung)
  • Abschrift des Protokolls der Gründungs-/Mitgliederversammlung mit der Bestellung des Vorstands
  • Satzung des Vereins; von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben

Empfehlung: Informiert euch bereits im Vorfeld beim zuständigen Amtsgericht über die Modalitäten der Anmeldung: Manchmal gibt es dort vorgefertigte Anträge, die ihr verwenden könnt – und bereits zur Beglaubigung bei der Notarin oder dem Notar mitnehmen könnt. Alternativ findet ihr hier ein Muster für die Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister
 

Empfehlung: Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins angestrebt, empfiehlt es sich, den Satzungsentwurf noch vor Gründungsversammlung, Notarbesuch und Antrag beim Amtsgericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

Gut zu wissen: Statt den Weg zur Notarin oder zum Notar in Präsenz anzutreten, könnt ihr die Beglaubigung mittlerweile bequem in einer Videokonferenz erledigen. 

Was ihr für den Online-Termin beim Notariat braucht: 

  • ein Signaturzertifikat, das ihr durch eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer bekommt,
  • euren gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) und Ausweis-PIN sowie
  • ein Smartphone mit der kostenlosen Notar-App und
  • ein Tablet oder einen Computer

Der Termin läuft dann grundsätzlich wie folgt ab:

  1. Für die Identifizierung werden zunächst die notwendigen Daten direkt aus dem Chip eures Personalausweises über die Notar-App ausgelesen. Zusätzlich gleicht die Notarin oder der Notar während des Termins euer Gesicht mit dem Lichtbild aus dem Ausweis ab.
  2. Die von der Notarin/dem Notar entworfene Anmeldung eures Vereins wird auf dem Bildschirm angezeigt.
  3. Ihr unterschreibt die Anmeldung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies erfolgt über die Eingabe einer persönlichen TAN, die wie beim Online-Banking für jede Signatur neu generiert und euch per SMS zugeschickt wird.
  4. Anschließend bringt die Notarin/ der Notar ihre/seine Signatur an.
  5. Die Einreichung beim Vereinsregister und die Überprüfung der korrekten Eintragung übernimmt ebenfalls das Notariat. 

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält euer Verein die Rechtspersönlichkeit. Welche Vorteile das hat, erfahrt ihr im folgenden Abschnitt.

Weitere Infos und Anlaufstellen

Los geht’s: Die Gründung eines eingetragenen Vereins

Die Gründung eines Vereins läuft nach einem konkreten Muster ab: Unterschiede gibt es beim Ablauf hinsichtlich nicht-eingetragener und eingetragener Vereine. Am besten geht ihr Schritt für Schritt vor:

  1. Gründungsversammlung
    • Es werden sieben Gründungsmitglieder benötigt; sie müssen einen Vereinsnamen festlegen, die Satzung beschließen und einen Vorstand wählen.
    • Die Satzung muss unbedingt einen Hinweis darauf enthalten, dass der Wille besteht, den Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen.
    • Während der Gründungsversammlung muss ein Gründungsprotokoll angefertigt werden; es enthält die wichtigsten Ergebnisse, insbesondere den Beschluss über die Satzung und die Bestellung des Vorstands, und dient als Grundlage für die Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Notarielle Beglaubigung und Eintragung in das Vereinsregister
    • Der Vorstand lässt die Anmeldung des Vereins bei einer Notarin oder einem Notar notariell beglaubigen.
    • Der Vorstand meldet den Verein für die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an und reicht die geforderten Unterlagen ein.
  3. Eintragung im Vereinsregister
    • Der Verein erhält den Zusatz „e.V.“.

Empfehlung: Strebt ihr für euren Verein die Gemeinnützigkeit an, solltet ihr euren Satzungsentwurf noch vor der Gründungsversammlung, dem Notarbesuch und dem Antrag beim Amtsgericht mit dem zuständigen Finanzamt abstimmen.

Weitere Infos und Anlaufstellen