Zwei Männer schließen einen Vertrag ab. Im Vordergrund: Richterhammer

Ehrenämter in juristischen Verfahren

Rechtsprechung, Beistand, Streitschlichtung

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter 

Über Recht und Unrecht entscheiden in Deutschland nicht allein Berufsrichter und -richterinnen. Damit Rechtsstaat und bürgerliche Gesellschaft in Einklang wirken, misst die Verfassung auch dem Wort von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entscheidendes Gewicht bei. Als Bindeglied zwischen Staat und Bürgertum sollen sie das allgemeine Vertrauen in die Justiz stärken. Außerdem können sie bei Bedarf Fachwissen und berufliche Erfahrung in die Rechtsprechung einbringen. So wirken beispielsweise bei Entscheidungen im Arbeitsförderungsrecht je ein Richter oder eine Richterin von der Arbeitnehmerseite und von der Arbeitgeberseite ehrenamtlich mit. Ihr persönliches Know-how kann für die Beurteilung eines Falles sehr hilfreich sein. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichter und -richterinnen, sind ebenfalls unabhängig von Weisungen und üben ihr Amt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie ihr professionelles Kollegium aus. 

In nahezu allen Gerichtszweigen gibt es ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie werden z.B. im Bereich des Sozialrechts für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten berufen. Diese Listen werden von Vereinigungen aufgestellt, die jeweils einen Bezug zu dem Gebiet des Sozialrechts haben, auf dem die Ehrenamtlichen tätig werden sollen. Im Arbeitsförderungsrecht schlagen beispielsweise Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen Kandidatinnen und Kandidaten vor. Im Vertragsarztrecht sind es die ärztlichen Vereinigungen und die Zusammenschlüsse der Krankenkassen.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken in der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit mit. Darüber hinaus gehören sie als Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen den Schöffengerichten an, den Strafkammern und den Schwurgerichten sowie als Handelsrichterinnen und Handelsrichter den Kammern für Handelssachen.

Verfahrensbeistandschaften in familiengerichtlichen Verfahren

Der Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen Verfahren nimmt als »Anwältin oder Anwalt des Kindes« eine äußerst wichtige Rolle in den sogenannten Kindschaftsverfahren wie z.B. in Sorge-, Umgangs- oder Unterbringungsverfahren ein.

Der durch das Familiengericht zu bestellende Verfahrensbeistand hat vor allem die Aufgabe, die Interessen und den Willen des betroffenen Kindes zu ermitteln und diese sachgerecht vor Gericht zur Geltung zu bringen. Die Einrichtung der Verfahrensbeistandschaft ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger und ermöglicht insbesondere in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes. Der Verfahrensbeistand kann dabei helfen, das Kind, das sich oftmals aufgrund des Elternkonflikts in einer verunsicherten psychischen Situation befindet, während des Gerichtsverfahrens ein Stück weit zu entlasten. Zudem informiert er das Kind altersgerecht über den Gegenstand, den Ablauf und einen möglichen Ausgang des Verfahrens. Nach den Umständen des Einzelfalls kann das Gericht dem Verfahrensbeistand auch die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes auch Rechtsmittel gegen die im Verfahren ergangene Entscheidung des Familiengerichts einlegen.

Nicht berufsmäßige Verfahrensbeistände erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern nur den Ersatz ihrer Aufwendungen.

Hilfe bei außergerichtlicher Einigung: Ehrenamtliche Schiedsleute

Ein weiteres wichtiges und verantwortungsvolles Element des deutschen Rechtsstaats ist die Schiedsperson. Die Ehrenamtlichen werden in der Regel angerufen, um schnell und unbürokratisch einen Streit beizulegen. In manchen Fällen müssen sich Betroffene sogar zunächst an das Schiedsamt wenden, bevor sie ein Gericht anrufen können. Dazu gehören zum Beispiel Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen wegen Verletzungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Schiedspersonen werden aber auch in Strafsachen tätig – etwa bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung. Gerade in diesen Fällen können Opfer einer Straftat durch Schlichtung Genugtuung erfahren.

In NRW helfen mehr als 1.100 Schiedsleute, juristische Auseinandersetzungen bei Konflikten zu vermeiden und die Kosten bei bestimmten Streitfällen überschaubar zu halten. Für ihre ehrenamtliche Aufgabe werden sie vom Rat der Gemeinde für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Schiedsmänner und -frauen sind in der Regel zwischen 30 und 70 Jahre alt und zeichnen sich durch die Fähigkeit zur Streitschlichtung aus. Schlichtungsverhandlungen finden meistens in Privatwohnungen statt.