Steuerrechtliche Billigkeitsregelungen des BMF für Ukraine-Engagement verlängert

Ukraine-Flagge mit einer blauen und einer gelben Hand

Steuerrechtliche Billigkeitsregelungen des BMF für Ukraine-Engagement verlängert

Sondermaßnahmen gelten bis 31. Dezember 2023

Um den finanziellen und tätigen Einsatz gegen die humanitäre Krise in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 17. März 2022 einen sogenannten »Billigkeitserlass« veröffentlicht. Er verschafft unter anderem gemeinnützigen Vereinen Rechtssicherheit in ihrem humanitären Engagement für Menschen in und aus der Ukraine. Nun sind die Regelungen für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.

Die mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums von März veröffentlichten und mit Schreiben von Juni 2022 ergänzten steuerlichen Maßnahmen ermöglichen gemeinnützigen Vereinen unabhängig von ihrem Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine einzuwerben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Spendenaktionen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zukommen und mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt werden, die einen Hinweis auf die Sonderaktion beinhaltet. Auch die Weiterleitung der Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist möglich.

Weiterhin wird klargestellt, dass das Engagement zur Bewältigung der humanitären Folgen des Kriegs unabhängig von den Satzungszwecken eines gemeinnützigen Vereins keine Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung hat. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.

Die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderer Leistungen wird steuerlich begünstigt – wiederum unabhängig davon, welche steuerbegünstigten Satzungszwecke ein gemeinnütziger Verein verfolgt. Auch die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine werden steuerbegünstigt behandelt.

Mitte November 2022 wurden die getroffenen Regelungen unverändert für Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Damit reagiert das Bundesfinanzministerium auf die anhaltend krisenhaften Verhältnisse in der Ukraine.
 

Erläuterungen zu den genannten und weiteren Regelungen bietet ein FAQ-Bereich auf der Website des BMF

Zu den Schreiben des Bundesfinanzministeriums