Förderprogramm zur Renaturierung von Auen an kleineren Flüssen

Förderprogramm zur Renaturierung von Auen an kleineren Flüssen

Antragsfrist: 31.12.2026

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) fördert die Renaturierung von Auen an kleineren Flüssen. Damit soll wieder mehr Leben in Auenlandschaften zurückkehren. Auch Vereine und Stiftungen, die ein größeres Projekt planen und deren satzungsmäßigen Zweck dem Zuwendungszweck entspricht, können grundsätzlich eine Förderung beantragen. 

Was wird gefördert?   

Gefördert werden Vorhaben mit hoher Wirksamkeit für den natürlichen Klimaschutz, die Biodiversität und die Klimafolgenanpassung. Diese müssen zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzgesetzes sowie der Maßnahme „Auenrenaturierung an Fließgewässern“ des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz beitragen. 

Folgende Maßnahmen können innerhalb der Vorhaben gefördert werden. 

  • Entwicklung gewässer- und auentypischer Lebensräume, vor allem kohlenstoffreicher Feuchtgebiete, Feuchtgrünland und Auenwiesen sowie standortheimischer Auen-, Bruch und Feuchtwälder/Gehölze; 
  • Anlage, Reaktivierung und Renaturierung von Altarmen, Auengewässern, Mulden und Rinnenstrukturen sowie von Mündungsbereichen der Zuflüsse; 
  • Wiederherstellung naturnaher Abfluss- und Bodenwasserverhältnisse der Auen bspw. durch Rück- und Umbau von Meliorationsanlagen zur Entwässerung (z.B. Gräben, Drainagen); 
  • Entfernen/Schlitzung/Rückverlegung von Verwallungen und Uferdämmen, die nicht mehr benötigt werden, um die natürliche Ausuferung und die Wiedervernässung zu fördern; 
  • Entwicklung standortgerechter Nutzungen zur Steigerung der Kohlenstofffixierung- und -speicherung; 
  • Im Zusammenhang mit den voranstehenden Maßnahmen stehen folgende Maßnahmen an Fließgewässern und deren Uferbereichen, bspw. Maßnahmen am Fließgewässer zur Verbesserung des Wasserhaushalts und Renaturierung, u.a. Laufverlängerungen (Anlage von Fließgewässerschlingen), Förderung natürlicher Gewässerprofile, 
  • Uferabflachungen. 

Wer ist antragsberechtigt?   

Antragsberechtigt sind:   

  • Stiftungen des öffentlichen und des Privatrechts sowie
  • eingetragene Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck dem Zuwendungszweck entspricht, 
  • kommunale Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und deren Eigenbetriebe, 
  • Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz des Bundes, sondergesetzliche Wasserverbände und Zweckverbände im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, 
  • die für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau bzw. für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Landesbehörden und Schutzgebietsverwaltungen. 

Wie hoch ist die Fördersumme?   

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Teilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag von 10 Mio. Euro begrenzt. 

Wann endet die Antragsfrist?   

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2026.  

Weitere Informationen findet ihr hier

Die Förderrichtlinie ist Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK). Insgesamt stehen zunächst 59 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung.