Unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist steuerlich nur dann relevant, wenn sie mit »Überschusserzielungsabsicht« ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass auf die Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden muss. Werden ehrenamtliche Tätigkeiten - wie häufig - unentgeltlich ausgeübt, können die hierbei entstehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) steuerlich nicht geltend gemacht werden. Auch die vorstehend beschriebenen Freibeträge (Übungsleiterpauschale 2 100 €/Ehrenamtspauschale 500 €) können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Zum Abzug von Spenden vgl. die Ausführungen in dem folgenden Kapitel.
Beispiel 8:
D ist seit vielen Jahren unentgeltlich bei der Bahnhofsmission tätig. Seine monatlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit betragen im Jahresdurchschnitt 30 €.
D kann seine Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen, da die Tätigkeit bei der Bahn-hofsmission unentgeltlich ausgeübt wird. Auch eine Verrechnung seiner Kosten von 360 € jährlich mit anderen steuerlichen Einkünften (z.B. aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer) ist nicht möglich.
Spendenabzug
Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (= steuerbegünstigte Zwecke) können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Zuwendungen in diesem Sinne sind Spenden - und bis auf einige Ausnahmen - auch Mitgliedsbeiträge.
Zuwendungen, die die vorstehend genannte Grenze von 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Ein-künfte überschreiten, können insoweit in den folgenden Kalenderjahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Für den Spendenabzug ist die Vorlage einer förmlichen Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Vordruck erforderlich. Bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 € genügt allerdings ein vereinfachter Nachweis (z.B. Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts).