Entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit: Freibetrag von 500 € jährlich (sog. Ehrenamtspauschale)
Um auch andere nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten als unter dem Aspekt Übungsleiterpauschale aufgeführt zu begünstigen, wurde für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ab dem Kalenderjahr 2007 ein Steuerfreibetrag für die Einnahmen von 500 € jährlich eingeführt.
Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 500 € setzt also keine bestimmte Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich voraus. Begünstigt sind z.B. auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals sowie der Betreuer und Assistenzbetreuer im Betreuungsrecht im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Ein-richtung. Auch die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus kann begünstigt sein. Nicht begünstigt ist hingegen die Tätigkeit der Amateursportler.
Der Steuerfreibetrag von 500 € jährlich kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn man für die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit tatsächlich Einnahmen erhält. Er gilt hingegen nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird (vgl. auch den späteren Abschnitt »Unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit«).
Gemeinnützige Vereine dürfen nur dann pauschale Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen, wenn dies in der Satzung geregelt ist. Die Einführung eines Steuerfreibetrags in Höhe von 500 Euro im Rahmen des Gesetzes »Hilfen für Helfer« war für viele Vereine Anlass, um Vorstandsmitgliedern pauschale Vergütungen zu zahlen. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass gemeinnützige Vereine vor entsprechenden Zahlungen ggf. zunächst eine Satzungsänderung vornehmen müssen oder eben nur tatsächlich entstandene Auslagen ersetzen dürfen. Eine Satzungsänderung muss bis Ende 2010 erfolgen. Zahlungen dürfen zudem nicht »unangemessen hoch« sein.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Weitere Informationen zur Ehrenamtspauschale auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Aktuelle Übergangsregelung zu Satzungsänderungen:
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übergangsregelung für die Aufwandsentschädigung des Vorstands gemeinnütziger Vereine getroffen. Ungeklärt waren die steuerlichen Konsequenzen einer nach dem 14. 10.2009 vorgenommenen satzungswidrigen Zahlung einer Vorstandsvergütung für einen gemeinnützigen Verein. Die jetzt gültige Regelung legt fest, dass gemeinnützige Vereine Vorständen bis zum 31.12. 2010 ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Nachteile eine angemessene Tätigkeitsvergütung zahlen können. Dies ist dann in Ordnung wenn die Satzung bis zum 31.10.2010 entsprechend geändert wird.
Schreiben zum Thema Satzungsänderung
Beispiel 4:
C ist nebenberuflich als Kassierer in einem Verein tätig. Er erhält für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 400 € jährlich.
Die Vergütung ist in voller Höhe steuerfrei.
Beispiel 5:
Wie Beispiel 4. C erhält keine Vergütung.
C kann den Steuerfreibetrag von bis zu 500 € jährlich nicht in Anspruch nehmen, da er für seine nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit keine Einnahmen erhält. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € und der sog. Ehrenamtspauschale von 500 € für eine Tätigkeit ist gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings können beide Steuerfreibeträge bei verschiedenartigen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
Beispiel 6:
A ist nebenberuflich als Trainer einer Fußballmannschaft in einem Verein tätig. Er erhält vom Verein eine »Aufwandsentschädigung« in Höhe von 2 600 € jährlich.
Die »Aufwandsentschädigung« ist in Höhe von 2 100 € (= Übungsleiterpauschale) steuerfrei und in Höhe von 500 € steuerpflichtig. Da für die Tätigkeit die Übungsleiterpauschale in An-spruch genommen werden kann, scheidet die (zusätzliche) Inanspruchnahme der Ehrenamts-pauschale von 500 € aus.
Beispiel 7:
Wie Beispiel 6. Die »Aufwandsentschädigung« des Trainers beträgt 2 100 €. Außerdem erhält er für seine Tätigkeit als Vereinskassierer eine »Aufwandsentschädigung« von 500 €.
Die »Aufwandsentschädigung« als Trainer ist in Höhe von 2 100 € (= Übungsleiterpauschale) steuerfrei und die »Aufwandsentschädigung« als Kassierer in Höhe von 500 € (= Ehrenamtspauschale) steuerfrei. Die Inanspruchnahme beider Steuerfreibeträge ist in diesem Beispiels-fall nicht ausgeschlossen, da es sich um verschiedenartige Tätigkeiten handelt.