Entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit: Freibetrag von 2.100 Euro jährlich (sog. Übungsleiterpauschale)
Wer von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (hierzu zählen auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zur Höhe von 2.100 € jährlich steuerfrei.
Der Steuerfreibetrag von 2.100 € begünstigt also die ehrenamtliche Tätigkeit eines festen Personenkreises. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z.B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht) sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung. Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste und Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
Die dem Grunde nach begünstigte Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Steuerlich sind auch solche Personen nebenberuflich tätig, die keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Hausfrauen, Rentner und Studenten).
Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 2.100 € setzt zudem voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören z.B. Bund, Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammer, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den begünstigten gemeinnützigen Einrichtungen gehören z.B. Personenvereinigungen (u.a. Vereine), die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Hingegen gehören Berufsverbände (u.a. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) nicht zu den begünstigten Einrichtungen.
Beispiel 1:
A ist nebenberuflich als Trainer einer Fußballmannschaft in einem Verein tätig. Er erhält vom Verein eine »Aufwandsentschädigung« in Höhe von 150 € monatlich.
Der Betrag von 1 800 € jährlich ist steuerfrei, da es sich um eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein handelt.
Beispiel 2:
B übt nebenberuflich eine Fortbildungstätigkeit bei der Ärztekammer aus und erhält 2009 eine Vergütung in Höhe von 3 600 €.
Die Vergütung ist in Höhe von 2 100 € steuerfrei und in Höhe von 1 500 € steuerpflichtig. Sollten die Aufwendungen des B im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit z.B. 2 600 € betra-gen, würde der steuerpflichtige Teil der Vergütung lediglich 1 000 € (3 600 € abzüglich 2 600 €) betragen.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2. B übt die nebenberufliche Fortbildungstätigkeit bei einem Arbeitgeberverband aus.
Der Freibetrag von 2 100 € kann nicht in Anspruch genommen werden, da es einem begünstigten Auftraggeber (juristische Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Einrichtung) fehlt. B kann allerdings von der Vergütung von 3 600 € seine mit dieser Tätigkeit zu-sammenhängenden Aufwendungen abziehen.
Der Freibetrag von 2 100 € ist ein Jahresbetrag. Er ist daher nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Allerdings wird er auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.