Ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe, die über 16 Jahre alt sind, können auf Antrag Sonderurlaub erhalten für leitende, helfende und betreuende Tätigkeiten bei Jugend- und Kinderfreizeiten. Dieser Sonderurlaub kann bis zu acht Kalendertagen im Jahr betragen.
Nähere Einzelheiten und die Voraussetzungen sind geregelt im Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz vom 31. Juli 1974).
Das Sonderurlaubsgesetz im Wortlaut (pdf-Datei).
