Gemeinnützige Vereine dürfen nur dann pauschale Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen, wenn dies in der Satzung geregelt ist. Die Einführung eines Steuerfreibetrags in Höhe von 500 Euro im Rahmen des Gesetzes »Hilfen für Helfer« war für viele Vereine Anlass, um Vorstandsmitgliedern pauschale Vergütungen zu zahlen. Das Bundesfinanzministerium weist in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder darauf hin, dass gemeinnützige Vereine vor entsprechenden Zahlungen ggf. zunächst eine Satzungsänderung vornehmen müssen oder eben nur tatsächlich entstandene Auslagen ersetzen dürfen. Eine Satzungsänderung muss bis Ende 2010 erfolgen. Zahlungen dürfen zudem nicht »unangemessen hoch« sein.
Hier finden Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
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